9.4.2014 | Ausgabe 03/2014 |
Inhalt: | Ausgabe herunterladen![]() |
Wohngruppenzuschlag § 38a SGB XI kontra Hilfe zur Pflege § 61 ff. SGB XII
zurück Keinen Anspruch auf Sozialhilfe für BestattungsunternehmenLaut Urteil des Sozialgerichts Berlin kann ein Bestattungsunternehmen, welches mit einer inzwischen verstorbenen Person einen Vertrag über ein Urnenbegräbnis geschlossen hat, keinen Zuschuss des Sozialamtes verlangen, wenn das Erbe die Beerdigungskosten nicht abdeckt. Laut Entscheidung müssten die Sozialhilfeträger für Bestattungskosten nur dann aufkommen, wenn den hierzu gesetzmäßig Verpflichteten eine Kostentragung nicht zugemutet werden könne. Das in diesem Fall privatrechtlich zur Bestattung verpflichtete Unternehmen könne sein unternehmerisches Risiko nicht auf den Sozialhilfeträger abwälzen, wenn der ursprünglich vereinbarte und gezahlte Betrag nicht ausreicht. Anspruch auf schnelle Entscheidung durch KrankenkasseEin gesetzlich Krankenversicherter hat einen Anspruch auf die von ihm beantragte Versorgung, sofern die Krankenkasse nach Eingang eines entsprechenden Antrages weder innerhalb von drei Wochen darüber entscheidet noch ihm die Gründe für eine Überschreitung dieser Frist schriftlich mitgeteilt hat. Nach dem Gesetz, so das Sozialgericht Dessau-Roßlau mit Urteil vom 18.12.2013, Az. S 21 KR 282/13,
gelte die beantragte Versorgung damit als genehmigt. Diese fiktive Genehmigung dürfe auch nicht zurückgenommen werden. Widerruf der Schenkung wegen groben UndanksGemäß Gesetz kann eine Schenkung widerrufen werden, wenn sich der Beschenkte durch eine schwere Verfehlung gegen den Schenker oder einem nahen Angehörigen des groben Undanks schuldig macht.
Im aktuellen Fall vor dem BGH schenkte die Mutter ihrem Sohn ein Grundstück mit lebenslangem Wohnrecht. Einige Jahre später erteilte sie ihm eine notariell beurkundete General- und Betreuungsvollmacht. Nach einem Sturz der Mutter wurde sie statt wie zunächst vorgesehen in eine Kurzzeitpflege auf Veranlassung des Beklagten in eine Pflegeeinrichtung für demenzkranke Menschen aufgenommen, mit der der Beklagte bereits einen unbefristeten Heimvertrag abgeschlossen hatte. Darauf hin widerrief die Mutter die dem Beklagten erteilte Vorsorge- und Betreuungsvollmacht; zugleich kündigte sie den Langzeitpflegevertrag und beantragte eine Kurzzeitpflege, bis die häusliche Pflege organisiert sei. Die entsprechenden Schreiben wurden von Nachbarn der Mutter auf ihre Bitte hin verfasst. Noch vor der Entscheidung des Betreuungsgerichts über die Einrichtung einer Betreuung teilte der Beklagte dem Pflegeheim mit, dass eine Kündigung des Langzeitpflegevertrags nur von ihm erklärt werden dürfe und dass weder andere Familienmitglieder noch Nachbarn zu seiner Mutter vorgelassen werden sollten.
Unter Berufung hierauf erklärte die Mutter des Beklagten den Widerruf der Schenkung des Grundstücks wegen groben Undanks. Selbständigkeit HonorararztTrotz Vorliegens von Indizien, die für ein Beschäftigungsverhältnis (§ 7 SGB IX) sprechen, überwiegen hier (Tätigkeit eines Anästhesisten als Honorararzt im Krankenhaus) die für eine selbständige Tätigkeit sprechenden Umstände. |