9.4.2014 Ausgabe 03/2014
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Wohngruppenzuschlag § 38a SGB XI kontra Hilfe zur Pflege § 61 ff. SGB XII

  1. Nachdem das SG Münster (17.01.2014, Az. S 6 P 166/13 - siehe Recht § Nützlich 02/2014) den Wohngruppenzuschlag auch bei familiärer Wohngruppe zusprach, ergehen weitere Entscheidungen im Zusammenhang mit der Gewährung der Hilfe zur Pflege.
  2. Das SG Halle (06.03.2014, S 24 SO 223/13 ER) hält eine Anrechnung auf die Leistungen der Hilfe zur Pflege wegen angeblicher Gleichartigkeit der Leistungen für rechtswidrig.
  3. Das Land Berlin wird durch das SG Berlin (Beschluss 17.03.2014, S 184 SO 509/14 ER) in die Schranken verwiesen. Hier hatte das Bezirksamt Pankow nach rückwirkender Anrechnung des Wohngruppenzuschlags die vermeintlich überzahlten Beträge zurückgefordert und die sofortige Vollziehung des Bescheides angeordnet, so dass der Widerspruch gegen den Rückforderungsbescheid keine aufschiebende Wirkung hätte. Der Betrag von 1000,00 EUR wäre sofort zurückzuzahlen gewesen. Auf Anordnung des Sozialgerichts Berlin muss nun bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens erst einmal keine Rückzahlung erfolgen. Ungeachtet der Frage der Anrechnung des Wohngruppenzuschlags hätte das Bezirksamt den ursprünglichen Bewilligungsbescheid vor Rückforderung aufheben müssen. Auch ist nicht beachtet worden, dass nicht die Hilfeempfängerin die Pflegevergütung erhalten hat, sondern die Leistungen einem Dritten (der Pflegeeinrichtung) zugeflossen sind. Die ggf. überzahlten Leistungen stehen damit der Hilfeempfängerin nicht mehr zur Verfügung.
  4. Beachte: Ein Wohngruppenzuschlag dürfte auch für einen Haushalt von Pflegeeltern in Betracht kommen, wenn mindestens drei pflegebedürftige Kinder bzw. Jugendliche aufgenommen sind.

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Keinen Anspruch auf Sozialhilfe für Bestattungsunternehmen

Laut Urteil des Sozialgerichts Berlin kann ein Bestattungsunternehmen, welches mit einer inzwischen verstorbenen Person einen Vertrag über ein Urnenbegräbnis geschlossen hat, keinen Zuschuss des Sozialamtes verlangen, wenn das Erbe die Beerdigungskosten nicht abdeckt. Laut Entscheidung müssten die Sozialhilfeträger für Bestattungskosten nur dann aufkommen, wenn den hierzu gesetzmäßig Verpflichteten eine Kostentragung nicht zugemutet werden könne. Das in diesem Fall privatrechtlich zur Bestattung verpflichtete Unternehmen könne sein unternehmerisches Risiko nicht auf den Sozialhilfeträger abwälzen, wenn der ursprünglich vereinbarte und gezahlte Betrag nicht ausreicht.
(Urteil vom 14.11.2013, Az.: S 88 SO 1612/10)

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Anspruch auf schnelle Entscheidung durch Krankenkasse

Ein gesetzlich Krankenversicherter hat einen Anspruch auf die von ihm beantragte Versorgung, sofern die Krankenkasse nach Eingang eines entsprechenden Antrages weder innerhalb von drei Wochen darüber entscheidet noch ihm die Gründe für eine Überschreitung dieser Frist schriftlich mitgeteilt hat. Nach dem Gesetz, so das Sozialgericht Dessau-Roßlau mit Urteil vom 18.12.2013, Az. S 21 KR 282/13, gelte die beantragte Versorgung damit als genehmigt. Diese fiktive Genehmigung dürfe auch nicht zurückgenommen werden.

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Widerruf der Schenkung wegen groben Undanks

Gemäß Gesetz kann eine Schenkung widerrufen werden, wenn sich der Beschenkte durch eine schwere Verfehlung gegen den Schenker oder einem nahen Angehörigen des groben Undanks schuldig macht. Im aktuellen Fall vor dem BGH schenkte die Mutter ihrem Sohn ein Grundstück mit lebenslangem Wohnrecht. Einige Jahre später erteilte sie ihm eine notariell beurkundete General- und Betreuungsvollmacht. Nach einem Sturz der Mutter wurde sie statt wie zunächst vorgesehen in eine Kurzzeitpflege auf Veranlassung des Beklagten in eine Pflegeeinrichtung für demenzkranke Menschen aufgenommen, mit der der Beklagte bereits einen unbefristeten Heimvertrag abgeschlossen hatte. Darauf hin widerrief die Mutter die dem Beklagten erteilte Vorsorge- und Betreuungsvollmacht; zugleich kündigte sie den Langzeitpflegevertrag und beantragte eine Kurzzeitpflege, bis die häusliche Pflege organisiert sei. Die entsprechenden Schreiben wurden von Nachbarn der Mutter auf ihre Bitte hin verfasst. Noch vor der Entscheidung des Betreuungsgerichts über die Einrichtung einer Betreuung teilte der Beklagte dem Pflegeheim mit, dass eine Kündigung des Langzeitpflegevertrags nur von ihm erklärt werden dürfe und dass weder andere Familienmitglieder noch Nachbarn zu seiner Mutter vorgelassen werden sollten. Unter Berufung hierauf erklärte die Mutter des Beklagten den Widerruf der Schenkung des Grundstücks wegen groben Undanks.
Das Oberlandesgericht sprach sich mit seiner Entscheidung gegen den Widerruf der Schenkung aus. Mit Urteil vom 25.03.2014 verwies der Bundesgerichtshof den Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das OLG zurück mit der Begründung, dass hier die Voraussetzungen des Widerrufs einer Schenkung unter Berücksichtigung aller relevanten Umstände nicht umfassend durch das OLG geprüft worden sind. Demnach hat das Oberlandesgericht hier vorrangig darauf abgestellt, dass der Beklagte aufgrund verschiedener Gutachten über den Gesundheitszustand und die Pflegebedürftigkeit von einer möglichen Geschäftsunfähigkeit seiner Mutter habe ausgehen dürfen. Dabei hat es außer Acht gelassen, dass die Mutter als Schenkerin unabhängig von der Frage ihrer Geschäftsfähigkeit erwarten durfte, dass der von ihr umfassend bevollmächtigte Sohn ihre personelle Autonomie respektierte, indem er sie zunächst nach ihrem Willen hinsichtlich ihrer weiteren Pflege befragen würde, und diesen Willen, soweit es die Umstände zuließen, berücksichtigen würde und, falls sich dies als nicht möglich erwies, mit ihr zumindest die Gründe hierfür besprechen würde.

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Selbständigkeit Honorararzt

Trotz Vorliegens von Indizien, die für ein Beschäftigungsverhältnis (§ 7 SGB IX) sprechen, überwiegen hier (Tätigkeit eines Anästhesisten als Honorararzt im Krankenhaus) die für eine selbständige Tätigkeit sprechenden Umstände.
(SG Berlin, 26.02.2014, S 208 KR 2118/12 Leitsatz)

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