25.2.2014 Ausgabe 02/2014
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Wohngruppenzuschlag bei familiärer Wohngruppe

Die Anspruch eines Wohngruppenzuschlages setzt u. a. voraus, dass ein gemeinschaftliches Wohnen von regelmäßig mindestens drei Pflegebedürftigen vorliegt mit dem Zweck der gemeinschaftlich organisierten pflegerischen Versorgung. In einem aktuellen Fall vor dem Sozialgericht Münster war streitig, ob auch das Zusammenleben innerhalb eines Familienverbundes (z. B. Eltern mit Kindern) den Zweck der gemeinschaftlichen pflegerischen Versorgung in einer gemeinsamen Wohnung verfolgt und demnach ebenso ein Anspruch auf Wohngruppenzuschlag bei Vorliegen aller sonstigen Voraussetzungen besteht. Laut Urteil vom 17.01.2014 (Az. S 6 P 166/13) ist der Ausschluss von familiär verbundenen Pflegebedürftigen von der Zahlung des Wohngruppenzuschlages nicht mit Artikel 6 des Grundgesetzes ("Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung") vereinbar. Außerdem würde der Ausschluss gegen den Allgemeinen Gleichheitssatz des Grundgesetzes verstoßen. Der Wohngruppenzuschlag für Pflegebedürftige in einem Familienverbund ist auch schon deshalb zu gewähren, da der Wortlaut der gesetzlichen Vorschrift des Wohngruppenzuschlages diesen in einem solchen Fall nicht ausschließt.

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unterschiedliche Bewertungen des Hilfebedarfs

In den Verfahren vor dem Sozialgericht Potsdam (Az. S 11 P 65/13 ER) / Landessozialgericht Berlin-Brandenburg (Az. L 27 P 47/13 B ER) ist strittig, ob einem Pflegebedürftigen die bereits gewährten Leistungen der Pflegeversicherung nachträglich aufgrund unterschiedlich bewerteter Hilfebedarfe herabgesetzt oder eingestellt werden können, ohne dass wesentliche Änderungen der Verhältnisse eingetreten sind. Der das Verfahren betreffende Hilfebedarf des Pflegebedürftigen in der Grundpflege betrug laut erstem MDK-Gutachten 86 Minuten, in einem Nachprüfungsverfahren lediglich 5 Minuten, ohne wesentliche Änderungen der Verhältnisse. Laut Entscheidung des Landessozialgerichts ist eine Herabsetzung bzw. Aufhebung der ursprünglichen Bewilligung nicht gerechtfertigt, sofern in einem nach Erlass eines Bewilligungsbescheides eingeholten Gutachten der Zeitaufwand in der Grundpflege maßgeblich geringer eingeschätzt wurde als in dem der Bewilligung zu Grunde liegendem Erstgutachten. Vielmehr kommt es entscheidend darauf an, dass in tatsächlicher Hinsicht, beispielsweise in dem Gesundheitszustand des Betroffenen, Änderungen eingetreten sind, die nachvollziehbar den Umfang des Hilfebedarfs vermindert haben.

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SGB II: kein Mehrbedarf für kostenaufwändige Ernährung

Laut Urteil des Landessozialgericht Berlin-Brandenburg vom 18.12.2013 (Az. L 29 AS 1328/11) besteht ein Anspruch auf höhere Leistungen der Grundsicherung (SGB II) unter Berücksichtigung eines Mehrbedarfs für kostenaufwändige Ernährung aufgrund einer Diabetes-Erkrankung nicht. Hier bezieht sich das Landessozialgericht auf die ständige Rechtsprechung des Bundessozialgerichts. Hiernach ist eine individuelle Bedarfsermittlung (wie hier der Ernährung) bzw. abweichende Bestimmung der Höhe der Regelleistung und damit auch des Sozialgeldes nach dem Leistungssystem des SGB II nicht vorgesehen ist. Dies gelte sowohl zu Gunsten wie auch zu Lasten des Grundsicherungsempfängers. Bei der Ernährung handele es sich um einen Grundbedarf, der von der Regelleistung des SGB II gedeckt werden soll. Folglich ist es dem SGB II nicht gestattet, einen individuellen Ernährungsbedarf bedarfserhöhend geltend zu machen. Es sei Sache des Hilfebedürftigen selbst, über die Verwendung des bewilligten Festbetrages im Einzelnen zu bestimmen und einen gegenüber dem statistisch ermittelten Durchschnittsbetrag höheren Bedarf in einem Lebensbereich durch geringere Ausgaben in einem anderen Bereich auszugleichen.

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Telefonieren während der Arbeitszeit / Sturz von der Bierbank - Dienstunfall?

In dem vor dem Hessischen Landessozialgericht streitigen Verfahren hat der Arbeitnehmer seinen Arbeitsplatz verlassen, um ein privates Telefongespräch zu führen. Bei der Rückkehr zum Arbeitsplatz verletzte sich dieser. Ein Arbeitsunfall liegt laut Urteil des LSG nicht vor, sofern es zu einer erheblichen Unterbrechung der Versichertentätigkeit kommt. Der gesetzliche Unfallversicherungsschutz setzt voraus, dass der Unfall infolge einer versicherten Tätigkeit eingetreten ist. Persönliche oder eigenwirtschaftliche Verrichtungen - wie z.B. Telefonieren oder auch Essenunterbrechen regelmäßig den Unfallversicherungsschutz.
(Az. L 3 U 33/11)

Anderseits, so das VG Stuttgart, ist der Tanz einer Lehrerin auf einer Bierbank, welcher zu einem Sturz führte, als Dienstunfall zu werten. Der Volksfestbesuch wie auch der Besuch des Bierzeltes waren offizieller Programmpunkt der Klassenfahrt gewesen, an dem die Lehrerin als verantwortliche Begleit- und Aufsichtsperson dienstlich teilgenommen habe. Der Unfall stand im engen Zusammenhang mit den dienstlichen Aufgaben der Pädagogin gestanden hat.
(Urteil vom 31.01.2014, Az. 1 K 173/13)


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Wartezeitkündigung wegen symptomloser HIV-Infektion

Kündigt ein Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis innerhalb der ersten sechs Monate wegen einer symptomlosen HIV-Infektion des Arbeitgebers, so stellt die Kündigung im Regelfall eine verbotene Diskriminierung dar, sofern der Arbeitgeber durch angemessene Vorkehrungen den Einsatz des Arbeitnehmers trotz seiner Infektion ermöglichen könnte. Eine solche Kündigung wäre unwirksam und kann einen Anspruch auf Entschädigung auslösen. Dies geht aus einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 19.12.2013 hervor. Laut Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz sind Diskriminierungen u. a. wegen einer Behinderung eines Arbeitnehmers, wozu auch die HIV-Infektion zählt, untersagt.
(Az.: 6 AZR 190/12)

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