23.11.2012 | Bedeutung des Schiedsverfahrens |
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Bedeutung des Schiedsverfahrens nach § 132 a Abs.2 SGB V steigtAOK Nordost muss Qualitätszuschlag ab 01.02.2008 an ambulante Pflegeeinrichtung nachzahlen
Das Bundessozialgericht verurteilte am 22.11.2012 die AOK Nordost wegen Unwirksamkeit der Kündigung der Qualitätsvereinbarung zum 31.03.2008 zur Nachzahlung in dem von Rechtsanwalt Steffen Lehmann geführten VerfahrenDer Senat hat die Entscheidungen der Vorinstanzen geändert und die Beklagte verurteilt, der Klägerin eine weitere Vergütung für HKP-Leistungen im Zeitraum Februar 2008 - Oktober 2010 in Höhe von 35.433,31 Euro zu zahlen. Die Vergütungsvereinbarung vom 25.5.2004 und die an demselben Tag geschlossene Qualitätsvereinbarung konnten hinsichtlich der der Klägerin zustehenden Vergütung von HKP-Leistungen nur als Einheit gesehen werden, weil sie beide Vergütungsbestandteile regelten. Diese Einheitlichkeit ist mit der neuen Vergütungsvereinbarung vom 17.10.2006 nicht aufgelöst worden, wie sich insbesondere aus dem begleitenden Schreiben der Beklagten von demselben Tag und der Tatsache ergibt, dass sich die Vergütung der Klägerin in der Folgezeit weiterhin nach beiden Vertragsbestandteilen gerichtet hat. Obwohl in § 8 der Qualitätsvereinbarung ein Kündigungsrecht ausdrücklich normiert ist, durfte die Beklagte dieses einheitliche Vergütungsgefüge nicht einseitig durch Kündigung zum 31.1.2008 auflösen - die Ausübung dieses einseitigen Gestaltungsrechts war in Anbetracht der schwebenden Vertragsverhandlungen rechtsmissbräuchlich. Zudem hätte es der Beklagten auf der Grundlage ihrer weiteren vertraglichen Vereinbarungen mit der Klägerin zwingend oblegen, ein Schiedsverfahren nach § 132a Abs 2 Satz 6 SGB V einzuleiten, um die Verhandlungen der Vertragsparteien zur Erarbeitung neuer Bewertungsmaßstäbe und einer ergänzenden - neuen - Qualitätsvereinbarung mit entsprechenden Zuschlägen zu einem erfolgreichen Abschluss zu bringen. Benennung der Schiedsperson VRiLG a.D. Hansgeorg Bräutigam war rechtswidrigEin Träger einer ambulanten Pflegeinrichtung in Brandenburg mit Betriebssitz in Berlin hatte durch Rechtsanwalt Steffen Lehmann Klage gegen die Bestimmung der Schiedsperson vom 14.04.2010 erheben lassen. Hierüber wurde nun im Rahmen der Berufung verhandelt. Eine Entscheidung des LSG Berlin-Brandenburg erfolgte nicht, da ein Vergleich unter Widerrufsvorbehalt geschlossen wurde. |