23.11.2012 Bedeutung des Schiedsverfahrens
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Bedeutung des Schiedsverfahrens nach § 132 a Abs.2 SGB V steigt

AOK Nordost muss Qualitätszuschlag ab 01.02.2008 an ambulante Pflegeeinrichtung nachzahlen
 

Das Bundessozialgericht verurteilte am 22.11.2012 die AOK Nordost wegen Unwirksamkeit der Kündigung der Qualitätsvereinbarung zum 31.03.2008 zur Nachzahlung in dem von Rechtsanwalt Steffen Lehmann geführten Verfahren

Der Senat hat die Entscheidungen der Vorinstanzen geändert und die Beklagte verurteilt, der Klägerin eine weitere Vergütung für HKP-Leistungen im Zeitraum Februar 2008 - Oktober 2010 in Höhe von 35.433,31 Euro zu zahlen. Die Vergütungsvereinbarung vom 25.5.2004 und die an demselben Tag geschlossene Qualitätsvereinbarung konnten hinsichtlich der der Klägerin zustehenden Vergütung von HKP-Leistungen nur als Einheit gesehen werden, weil sie beide Vergütungsbestandteile regelten. Diese Einheitlichkeit ist mit der neuen Vergütungsvereinbarung vom 17.10.2006 nicht aufgelöst worden, wie sich insbesondere aus dem begleitenden Schreiben der Beklagten von demselben Tag und der Tatsache ergibt, dass sich die Vergütung der Klägerin in der Folgezeit weiterhin nach beiden Vertragsbestandteilen gerichtet hat. Obwohl in § 8 der Qualitätsvereinbarung ein Kündigungsrecht ausdrücklich normiert ist, durfte die Beklagte dieses einheitliche Vergütungsgefüge nicht einseitig durch Kündigung zum 31.1.2008 auflösen - die Ausübung dieses einseitigen Gestaltungsrechts war in Anbetracht der schwebenden Vertragsverhandlungen rechtsmissbräuchlich. Zudem hätte es der Beklagten auf der Grundlage ihrer weiteren vertraglichen Vereinbarungen mit der Klägerin zwingend oblegen, ein Schiedsverfahren nach § 132a Abs 2 Satz 6 SGB V einzuleiten, um die Verhandlungen der Vertragsparteien zur Erarbeitung neuer Bewertungsmaßstäbe und einer ergänzenden - neuen - Qualitätsvereinbarung mit entsprechenden Zuschlägen zu einem erfolgreichen Abschluss zu bringen.
(BSG, Terminbericht Nr. 61/12 vom 22.11.2012)

SG Berlin - S 81 KR 2890/07; LSG Berlin-Brandenburg - L 1 KR 140/09;- BSG - B 3 KR 10/11 R -

Praxishinweis: Ansprüche betreffend des Jahres 2008 verjähren mit Ablauf des 31.12.2012.

Bisher nicht geltend gemachte Ansprüche auf Zahlung des Qualitätszuschlages in Höhe von 3 % der AOK Gesamtvergütung für die Zeit vom 01.02.2008 bis 31.10.2010 sind noch vor dem 31.12.2012 zu beziffern.
Soweit die AOK Nordost diese Ansprüche nicht vor dem 31.12.2012 anerkennt ist Klage vor Jahresablauf zu erheben.

In anhängigen Klageverfahren wird die vertretende Rechtsanwaltskanzlei auf die Vermeidung der Verjährung achten.

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Benennung der Schiedsperson VRiLG a.D. Hansgeorg Bräutigam war rechtswidrig

Ein Träger einer ambulanten Pflegeinrichtung in Brandenburg mit Betriebssitz in Berlin hatte durch Rechtsanwalt Steffen Lehmann Klage gegen die Bestimmung der Schiedsperson vom 14.04.2010 erheben lassen. Hierüber wurde nun im Rahmen der Berufung verhandelt. Eine Entscheidung des LSG Berlin-Brandenburg erfolgte nicht, da ein Vergleich unter Widerrufsvorbehalt geschlossen wurde.

Der Träger der Pflegeinrichtung wehrt sich im Ergebnis gegen die von der Arbeitsgemeinschaft der Krankenkassen im Land Brandenburg vorgegebene Vergütung und Vergütungssystematik ab 01.07.2008 und in diesem Verfahren gegen die Benennung der Schiedsperson.

Im Verfahren wird geltend gemacht, dass der Träger mit Betriebssitz in Berlin als Vertragspartner der damaligen AOK Berlin-Brandenburg (nunmehr AOK Nordost) und Vertragspartner des VdeK (länderübergreifend) keine weitere Vergütungsvereinbarung benötigt, da er bereits Vertragspartner in Berlin ist. Es bedarf somit keines Schiedsverfahrens, da ein Vertrag in Berlin geschlossen wurde und grundsätzlich eine Leistungsberechtigung auch im Land Brandenburg besteht.

Eine Anwendbarkeit des konkreten Berliner Vertrages nach § 231 a Abs.2 SGB V auf eine Zweigstelle in Brandenburg sieht das LSG Berlin-Brandenburg nicht. Es hat jedoch in der öffentlichen Sitzung vom 16.11.2012 deutlich hervorgehoben:

Die Bestimmung der Schiedsperson VRiLG a.D. Hansgeorg Bräutigam ist rechtswidrig. Der Begründung des Bescheides des Ministeriums war nicht zu entnehmen, warum die Schiedsperson (Herr Bräutigam) dem Vorschlag des Klägers (Herr Fligg) vorgezogen worden ist. Im Übrigen muss eine Ermessensausübung eingehend in den Gründen dargestellt werden.

Das Gericht wies nachdrücklich darauf hin, dass ein Schiedsverfahren zur Beschleunigung der Erzielung einer Vereinbarung dienen soll. Somit ist es diesem Ziel nicht dienlich, eine Person zu benennen, welche auf keinen Fall durch eine Partei gewünscht ist und ausdrücklich abgelehnt wird.

LSG Berlin-Brandenburg, L 1 KR 341/11

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