28.11.2012 FAQs zum Qualitätszuschlag
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BSG verpflichtet die AOK Nordost zur Nachzahlung des Qualitätszuschlages

BSG, Urteil vom 22.11.2012, Az. B 3 KR 10/11 R
 

Bekomme ich für meinen Pflegedienst auch eine Nachzahlung?

Jeder Pflegedienst, dem die Qualitätsvereinbarung durch die AOK Nordost (vormals AOK Berlin) zum 31.01.2008 gekündigt wurde kann Ansprüche auf Nachzahlung des Qualitätszuschlages ab dem 01.02.2008 zumindest für die Restlaufzeit geltend machen. Es kommt nicht darauf an, ob bereits Klage erhoben worden ist. Auch Pflegeinrichtungen, welche im Jahr 2008 keine Klage vor dem Sozialgericht erhoben haben können die Nachzahlung des Qualitätszuschlages beanspruchen.

Der Anspruch mindert sich u.U. bei wirksamer Kürzung des Qualitätszuschlages aufgrund von Qualitätsmängeln. Jedoch ist auch die Wirksamkeit der Kürzung kritisch zu prüfen. Nicht jede Kürzung war rechtmäßig.

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Welche Monate sind zu berücksichtigen?

Der Anspruch auf Nachzahlung besteht mindestens für die Restlaufzeit der Qualitätsvereinbarung. Dies war für AVG-Mitglieder die Zeit vom 01.02.2008 bis 31.10.2010 (33 Monate).

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Was muss ich unternehmen?

Stellen Sie den AOK (Berlin) - Umsatz für die Zeit ab dem 01.02.2010 für die Restlaufzeit der Qualitätsvereinbarung monatlich aufgeschlüsselt zusammen. Vergessen Sie nicht die Umsätze der Knappschaft und der AOK'en der anderen Bundesländer, welche Vergütungen nach dem AOK (Berlin)-Vertrag gezahlt haben. Nehmen Sie vorerst zur Vereinfachung die monatlichen Abrechnungen und nicht die Zahlungseingänge zur Grundlage der Berechnung.

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Bis wann habe ich Zeit?

Die Umsätze und der sich daraus ergebende bezifferte Qualitätszuschlag sind unverzüglich gegenüber der AOK und Knappschaft schriftlich geltend zu machen. Mindestens die im Jahr 2008 fälligen Ansprüche sind noch vor dem 31.12.2012 geltend zu machen.

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Muss ich vor dem Sozialgericht klagen?

Zur Vermeidung der Verjährung der Ansprüche aus dem Jahr 2008 ist bis spätestens 31.12.2012 Klage vor dem Sozialgericht zu erheben, wenn die AOK Nordost und die Knappschaft den geltend gemachten Anspruch nicht zuvor anerkennen oder auf die Einrede der Verjährung verzichten.

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Kann ich den Zeitdruck bis zum 31.12.2012 umgehen?

Gegenüber Rechtsanwalt Lehmann hat die AOK Nordost bzgl. der bestehenden Mandate bereits im Vorfeld der Entscheidung des BSG für einen befristeten Zeitraum auf die Einrede der Verjährung verzichtet, so dass in einem solchen Fall auch nach dem 31.12.2012 Zeit bleibt, die Ansprüche zu beziffern bzw. Klage zu erheben.

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Weitere Fragen beantwortet Rechtsanwalt Lehmann auch gern telefonisch.