Ausgabe 12/2015 | |
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Zuschläge bei NachtarbeitArbeitnehmer haben nach dem Arbeitszeitgesetz einen gesetzlichen Anspruch auf einen Zuschlag für Nachtarbeit oder eine angemessene Anzahl bezahlter freier Tage. Für angemessen hielt hier das Bundesarbeitsgericht einen Zuschlag für Nachtarbeitsstunden in Höhe von 25 Prozent. Eine Reduzierung ist nur bei erheblich geringerer Arbeitsbelastung (z.B. Bereitschaft) in Betracht zu ziehen. Bei Dauernachtarbeit - also höherer Belastung - erhöht sich dieser Anspruch regelmäßig auf 30 Prozent. Fehlende Qualifikation der Mitarbeiter bedeutet: KEINE VergütungDer Bundesgerichtshof entschied mit Urteil vom 08.10.2015 über den Vergütungsanspruch eines ambulanten Pflegedienstes, dessen Mitarbeiter wohl nicht über die vertraglich vereinbarte Qualifikation verfügten. Entgegen der Auffassung der vorinstanzlichen Entscheidungen entsteht kein Vergütungsanspruch des Pflegedienstes, sofern die eingesetzten Pflegekräfte nicht über die im Pflegevertrag vorausgesetzte Qualifikation verfügen. Es kommt nicht darauf an, ob die Leistungen ordnungsgemäß erbracht wurden. Unpfändbarkeit von Zuschlägen für Nachtarbeit, Sonntags- und FeiertagsarbeitLaut Entscheidung des Landesarbeitsgerichts vom 09.01.2015 (Az. 3 Sa 1335/14) sind Ansprüche auf Zahlung einer Wechselschichtzulage und Ansprüche auf Zahlung von Zuschlägen für
Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit keine pfändbaren Forderungen. Hierbei handelt es sich um sog. Erschwerniszulagen. Erschwerniszulagen sind laut Gesetz nicht nur solche Zulagen, die durch eine Erschwernis abgegolten werden soll, die durch die Art der Arbeit und ihre Eigentümlichkeit verursacht wird, sondern erfassen auch solche Zulagen, die aufgrund der ungünstigen Lage der Arbeitszeit, wodurch Erschwernisse für den Arbeitnehmer entstehen, gezahlt werden. Das Gesetz unterscheidet gerade nicht danach, aus welchen Grund die Erschwerniszulage gezahlt wird und wodurch sie verursacht wird, sondern erklärt allgemein eine Erschwerniszuschlage als unpfändbar. Urlaubsdauer bei kurzfristiger Unterbrechung des ArbeitsverhältnissesLaut Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 20.10.2015 (Az. 9 AZR 224/14) entsteht mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses ein Anspruch auf Abgeltung des wegen der Beendigung nicht erfüllten Anspruchs auf Urlaub. Wird danach ein neues Arbeitsverhältnis mit demselben Arbeitgeber begründet, ist dies in der Regel urlaubsrechtlich eigenständig zu behandeln. In den Fällen, in denen aufgrund vereinbarter Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bereits vor Beendigung des ersten Arbeitsverhältnisses feststeht, dass es nur für eine kurze Zeit unterbrochen wird, entsteht ein Anspruch auf ungekürzten Vollurlaub, wenn das zweite Arbeitsverhältnis nach erfüllter Wartezeit in der zweiten Hälfte des Kalenderjahres endet. Altersdiskriminierende Kündigung im KleinbetriebEine altersdiskriminierende Kündigung ist auch im Kleinbetrieb unwirksam (§ 7 Abs.1 AGG - Benachteiligungsverbot), sofern der Arbeitgeber die Vermutung einer Benachteiligung wegen des Lebensalters und die hierfür vom Arbeitnehmer vorgetragenen Indizien nicht widerlegen kann. |