Ausgabe 11/2015
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Personenbedingte Kündigung bei alternativer Beschäftigungsmöglichkeit

Eine krankheitsbedingte Kündigung ist nicht gerechtfertigt, sofern die Beschäftigung auf einem weniger belastenden Arbeitsplatz möglich ist. Ob ein Arbeitsplatz weniger belastend ist, kann das Gericht je nach Parteivortrag und nach seiner freien Überzeugung entscheiden.

(Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Az. 10 Sa 1702/14, Urt. v. 02.04.2015)

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Keine Urlaubskürzung bei Teilzeit

Mit Urteil vom 10. Februar 2015 entschied das Bundesarbeitsgericht, dass dem Arbeitnehmer, der aus einer Vollzeit- in eine Teilzeitanstellung mit weniger Wochenstunden wechselt, die Anzahl der Urlaubstage nicht verhältnismäßig gekürzt werden darf. Mit der Entscheidung nimmt das Bundesarbeitsgericht ausdrücklich Abstand von der bisherigen Rechtsprechung, nach welcher eine anteilige Kürzung rechtmäßig war.

(Bundesarbeitsgericht, Az. 9 AZR 53/14 (F), Urt. v. 10.02.2015)

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Betriebliches Eingliederungsmanagement

Ist ein Arbeitnehmer innerhalb eines Jahres länger als sechs Wochen ununterbrochen oder wiederholt arbeitsunfähig krank, hat der Arbeitgeber ein betriebliches Eingliederungsmanagement mit dem Ziel der Wiedereingliederung des Arbeitnehmers durchzuführen. Hierzu hat der Arbeitgeber im Rahmen eines organisierten Suchprozesses zu prüfen, ob und in welcher Weise der Arbeitnehmer wieder beschäftigt werden kann. Wird ein solches betriebliches Eingliederungsmanagements nicht durchgeführt, kann eine ausgesprochene krankheitsbedingte Kündigung laut Arbeitsgericht unwirksam sein.

(Arbeitsgericht Berlin, Urt. v. 16.10.2015 - 28 Ca 9065/15)

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Handy als Navigationshilfe

Die Nutzung des Mobiltelefons durch einen Kraftfahrzeugführer als Navigationshilfe bzw. zur Internetabfrage stellt laut Beschluss des Oberlandesgerichts eine ordnungswidrige Benutzung dar und wird grundsätzlich mit einem Bußgeld in Höhe von 60,00 € sowie der Eintragung eines Punktes im Fahreignungsregister geahndet. Dies ist jedoch nicht der Fall, sofern das Fahrzeug steht.

(Oberlandesgericht Hamm, Beschluss 15.01.2015 - Az.1 RBs 232/14)

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aktuelles zum Pflege-Mindestlohn

Ab dem 1. Oktober 2015 wird der Kreis derer, für die der Pflegemindestlohn gilt, deutlich ausgeweitet: Die Verordnung erfasst dann zusätzlich auch die in Pflegebetrieben beschäftigten

  • zusätzlichen Betreuungskräfte, insbesondere von dementen Personen,
  • Alltagsbegleiterinnen und -begleiter sowie
  • Assistenzkräfte
Zur Zeit liegt der Pflegemindestlohn in den alten Bundesländern (einschließlich Berlin) bei 9,40 Euro je Stunde und in den fünf neuen Bundesländern bei mindestens 8,65 Euro je Stunde. Ab dem 01.01.2016 steigt der Mindestlohn in den westlichen Bundesländern auf 9,75 Euro je Stunde, in den östlichen Bundesländern auf 9,00 Euro. Die nächste Steigung erwartet uns ab 01.01.2017 von 9,75 Euro auf 10,20 Euro je Stunde in den alten Bundesländern einschließlich Berlin, von 9,00 Euro auf 9,50 Euro je Stunde in den neuen Bundesländern.

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außerordentliche Kündigung wegen Mitnahme von Eigentum des Arbeitgebers

Rechtswidrige Handlungen des Arbeitnehmers, die das Vermögen des Arbeitgebers verletzen, rechtfertigen grundsätzlich eine außerordentliche Kündigung, selbst wenn scheinbar wertlose Gegenstände betroffen sind. Im Fall einer langjährigen unbeanstandeten Betriebszugehörigkeit und des Fehlens eines messbaren Schadens kann zunächst eine Abmahnung erforderlich sein.

(LAG Berlin-Brandenburg, Az. 5 Sa 190/15, Urt. v. 04.06.2015)


Eine ähnliche Entscheidung erging mit Urteil vom 01.07.2015 des Arbeitsgerichts Hamburg. Es betraf die Kündigung einer Krankenschwester nach knapp 23 Dienstjahren, in denen es nicht zu Beanstandungen gekommen war. Sie hatte acht belegte Brötchenhälften genommen und mit ihren Kolleginnen während ihrer Schicht gegessen. Die Kündigung war unverhältnismäßig. Zuvor hätte eine Abmahnung als milderes Mittel ausgesprochen werden müssen.

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Pflegestärkungsgesetz

Der Bundestag hat das Pflegestärkungsgesetz II beschlossen. Es tritt am 01.01.2016 in Kraft. Der neue Pflegebedürftigkeitsbegriff tritt am 01.01.2017 mit Anpassung der Hauptleistungsbeträge in Kraft.

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Neues Sterbehilfegesetz

Der Bundestag hat am 06.11.2015 ein neues Gesetz zur Sterbehilfe verabschiedet. Demnach ist die geschäftsmäßige, d. h. auf Wiederholung ausgerichtete, Sterbehilfe in Deutschland künftig gesetzlich verboten und strafbar. Nicht nur Sterbehilfevereine sind gewerbsmäßig organisiert und durch das neue Gesetz betroffen, sondern z. B. auch Ärzte in Hospizen und auf Palliativstationen. Der Verein "Sterbehilfe Deutschland" hat bereits angekündigt, Verfassungsbeschwerde gegen das neue Gesetz einzulegen.

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