Ausgabe 10/2015 | |
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Mindestlohn bei Krankheit und an FeiertagenMit Urteil vom 13.04.2015 (Az.: 10 AZR 191/14) hat das Bundesarbeitsgericht nun entschieden, dass der Mindestlohn auch für Feier- und Krankheitstage zu zahlen ist, auch wenn in der entsprechenden Mindestlohnvereinbarung keine Regelung zur Entgeltfortzahlung an diesen Tagen getroffen ist. Das Gericht beruft sich in seiner Entscheidung auf das Entgeltfortzahlungsgesetz, wonach der Arbeitgeber für Arbeitszeit, die aufgrund eines gesetzlichen Feiertags oder wegen Arbeitsunfähigkeit ausfällt, dem Arbeitnehmer das Arbeitsentgelt zu zahlen hat, welches er ohne den Arbeitsausfall erhalten hätte (Entgeltausfallprinzip). Fehlerhafter TransparenzberichtLaut Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 10.07.2015 (Az. S 86 P 819/15 ER) sind die Landesverbände der Pflegekassen nunmehr verpflichtet worden, einen Transparenzbericht abzuändern und den Transparenzbericht abgeändert zu veröffentlichen. In hiesigen einstweiligen Verfahren war die Bewertung zumindest in einem Punkt fehlerhaft. Bei dem Kriterium 16 ("Werden die Angehörigen über den Umgang mit demenzkranken Pflegebedürftigen im Rahmen der Leistungserbringung informiert?") ist ein nicht demenzkranker Patient geprüft worden und gehört demnach nicht zu der Personengruppe der "demenzkranken Pflegebedürftigen". Die Bewertung bei dem Kriterium 16 bezieht sich gemäß Wortlaut eindeutig allein auf demenzkranke Pflegebedürftige, nicht auf Patienten mit gerontopsychiatrischen Erkrankungen, wie es die Landesverbände der Pflegekassen annehmen. Eine Bewertung mit der Note 5,0 sei deshalb ohne jede Rechtfertigung erfolgt. Die Benotung ist laut Sozialgericht an dieser Stelle fehlerhaft und von den Landesverbänden der Pflegekassen zu berichtigen. Sofern sie selbst technisch nicht in der Lage sind, wie die Verbände im Verfahren anführen, haben sie die Änderung zu veranlassen. Fristlose Kündigung bei vorsätzlichem Schlafen während der DienstzeitLegt sich eine Pflegekraft während des Dienstes nach planvoller Vorbereitung schlafen, so verletzt sie ihre Hauptleistungspflicht als Nachtwache in schwerwiegender Weise. Dies rechtfertigt eine fristlose Kündigung und bedarf keiner vorherigen Abmahnung. Das Vertrauen der Arbeitgeberin, dass die Arbeitnehmerin ihre Pflichten als Nachtwache zuverlässig erfüllt, wird durch ein solches Verhalten in unheilbarer Weise zerstört, sodass der Arbeitgeberin nicht zugemutet werden kann, das Arbeitsverhältnis noch bis zum Ablauf der Kündigungsfrist fortzusetzen. Zugang der KündigungWenn in den Räumlichkeiten des Arbeitgebers anlässlich einer Besprechung ein Kündigungsschreiben übergeben wird, dieses jedoch vom Arbeitnehmer nicht entgegengenommen wird, sondern dieser den Raum verlässt, ohne das Kündigungsschreiben mitzunehmen, gilt der Zugang trotzdem als bewirkt, sofern die Entgegennahme grundlos abgelehnt wird. Keine betriebsbedingte Kündigung bei (befristeter) WeiterbeschäftigungsmöglichkeitDie betriebsbedingte Kündigung eines Arbeitnehmers ist nicht gerechtfertigt, sofern gleichzeitig ein Arbeitsplatz befristet besetzt wurde und diese Stelle dem gekündigten Arbeitnehmer nicht angeboten wurde, so das Bundesarbeitsgericht. Keine fristlose Kündigung nach Teilnahme am GewinnspielDas Benutzen der betrieblichen Telefonanlage zur Teilnahme an einem kostenpflichtigen Gewinnspiel stellt eine Pflichtverletzung des Arbeitnehmers dar. Eine fristlose Kündigung kann damit allerdings nicht gerechtfertigt werden, wenn dem Arbeitnehmer die Privatnutzung des Telefons grundsätzlich gestattet ist und eine weitergehende Regelung über den Nutzungsumfang nicht besteht. Fristlose Kündigung wegen Raubkopien auf DienstcomputerLaut Urteil des Bundesarbeitsgerichts müssen Arbeitnehmer, die den vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellten Dienstrechner zum Raubkopieren benutzen, mit einer fristlosen Kündigung rechnen. Das gelte unabhängig davon, ob der Arbeitnehmer dabei gegen das Urheberrechtsgesetz verstoße. Vergütung von RaucherpausenHat der Arbeitgeber während sog. Raucherpausen, für die die Arbeitnehmer ihren Arbeitsplatz jederzeit verlassen durften, das Entgelt weitergezahlt, ohne die genaue Häufigkeit und Dauer der jeweiligen Pausen zu kennen, können die Arbeitnehmer nicht darauf vertrauen, dass der Arbeitgeber diese Praxis weiterführt. Ein Anspruch aus betrieblicher Übung entsteht nicht. |