9.10.2012 Ausgabe 10/2012
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Wirksamkeit der isolierten Kündigung der Qualitätsvereinbarung

Das Bundessozialgericht in Kassel verhandelt am 22.11.2012 über die Wirksamkeit der Kündigung einer Qualitätsvereinbarung vor Ablauf der Laufzeit der Vergütungsvereinbarung, obwohl die Qualitätsvereinbarung in der Laufzeit an die Vergütungsvereinbarung gekoppelt war. Weiterhin wird die Frage zur klären sein, ob Mitarbeiter von Sozialversicherungsträgern wirksam unter Beachtung der gesetzlich vorgeschriebenen sowie vereinbarten Schriftform öffentlich rechtliche Verträge kündigen können, wenn sie lediglich als Erklärungsbote auftreten bzw. deutlich machen durch die Kennzeichnung "i. A.", dass sie als Bote auftreten wollen. Darüber hinaus ist hier streitig, ob eine unverzügliche Zurückweisung der durch einen entsprechenden Mitarbeiter eines Sozialversicherungsträgers erklärten Kündigung aus Gründen solch eines Schriftformmangels zu einer Unwirksamkeit der Kündigungserklärung führt.

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Gesetzesänderung bei der privaten Krankenversicherung

Das Gesetz zur Änderung versicherungsrechtlicher Vorschriften sieht künftig u. a. einen Auskunftsanspruch für privat Krankenversicherte vor. Ein privat Krankenversicherter kann nunmehr von seiner Versicherung Auskunft darüber verlangen, ob diese für eine geplante Behandlung die Kosten trägt. Sofern die Behandlungskosten 2.000,00 Euro überschreiten, kann der Versicherungsnehmer eine konkrete Zusage verlangen. Die Auskunft der Versicherung darf nicht länger als zwei Wochen dauern, ansonsten wird zugunsten des Versicherungsnehmers angenommen, dass die beabsichtigte Behandlung notwendig ist.

Eine weitere Neuregelung bei der privaten Krankenversicherung stellt das Einsichtsrecht des Patienten dar. Bisher konnte ein privat Krankenversicherter in Unterlagen, die der Versicherer zur Prüfung seiner Leistungspflicht eingeholt hat, nur indirekt über einen Arzt oder einen Rechtsanwalt Einsicht nehmen. Zukünftig soll er direkt und selbst Einsicht nehmen können.

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Kündigung per E-Mail/PDF unwirksam

Eine Kündigung per E-Mail oder PDF-Dokument ist grundsätzlich formunwirksam. Dies gilt nach Ansicht des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf insbesondere dann, wenn beide Parteien die Formunwirksamkeit kennen. Auch die Zusage des Arbeitnehmers, dass er die Kündigung per E-Mail oder PDF akzeptieren werde, birgt ein Risiko.

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Arbeitszeitbetrug: Kein Schaden - keine Kündigung

Nicht jeder Arbeitszeitbetrug rechtfertigt eine Kündigung, insbesondere dann nicht, wenn dem Arbeitgeber keinerlei Schaden entstanden ist. Nach Ansicht des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg wäre ein Schaden die Voraussetzung für eine Kündigung wegen Arbeitszeitbetrugs.

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Ehrenamt und Arbeitnehmerstatus

Durch die Ausübung einer ehrenamtlichen Tätigkeit wird laut Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 29.08.2012 kein Arbeitsverhältnis begründet.

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24-Stunden Beatmungspflege - Private Kranken- und Pflegeversicherung, Urteil des Landgerichts Berlin vom 18.09.2012, Az. 7 O 16/12

Erstattung der Behandlungspflege durch einen Pflegedienst:

Mit Urteil des Landgerichts Berlin vom 18.09.2012, Az. 7 O 16/12, wurde der Klage stattgegeben und die private Krankenversicherung verurteilt, an den Kläger Kosten der Behandlungspflege zu erstatten. Das LG geht davon aus, dass es sich entgegen der Auffassung des Versicherers bei der 24-Stunden-Beatmungspflege um eine medizinisch notwendige Heilbehandlung im Sinne des Vertrages handelt.

Des Weiteren stellt das Gericht im Urteil klar, dass auch im Rahmen einer Auslegung lebenserhaltende Maßnahmen, welche durch ausgebildete Fachkräfte auf Anordnung des Arztes übernommen werden, wie eine ärztliche Behandlung zu verstehen sind sowie Beschränkungen hierzu im Vertrag wegen der Gefährdung des Vertragszwecks unwirksam sind. Das Gericht führt aus, dass die Sicherstellung und Kontrolle der Vitalfunktionen den Kernbereich des Risikos erfasst und dessen Ausschluss im Vertrag den Sinn einer Krankenversicherung insgesamt in Frage stellt.

Nichtzugelassener Pflegedienst:
Die private Krankenversicherung beruft sich des Weiteren darauf, dass keine erstattungsfähigen Entgeltforderungen entstehen können, da der beauftragte Pflegedienst zum Zeitpunkt der Leistungserbringung keine Zulassung hatte. Der Versicherer erklärte, dass daher der abgeschlossene Vertrag über die Erbringung der Behandlungspflege für den Kläger nichtig ist. Das LG führt hierzu aus, dass eine Unwirksamkeit des Vertrages nicht vorliegt, da hier eine gesetzliche Erlaubnispflicht nach der Gewerbeordnung für private Pflegedienste nicht besteht. Sofern u.a. ambulante Pflege nur durch Pflegeeinrichtungen erbracht werden können mit denen ein Versorgungsvertrag besteht (§ 72 SGV XI), betrifft dies nur gesetzliche Pflegekassen, da ein Verbot außerhalb der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung tätig zu werden und die erbrachten Leistungen abzurechnen, nicht besteht.

Anrechnung Pflegegeld auf Erstattung der Kosten für die Behandlungspflege

Das LG führt weiter in seiner Entscheidung aus, dass eine Anrechnung des Pflegegeldes auf den Erstattungsanspruch nicht stattfindet. Ansprüche auf Erstattung der Kosten für die Behandlungspflege aus der Krankenversicherung und das Pflegegeld aus der Pflegepflichtversicherung stehen nebeneinander. Eine Anrechnung könnte nur erfolgen, wenn der Versicherte anstelle des Pflegegeldes den Aufwendungsersatz für häusliche Pflegehilfe der Pflegepflichtversicherung gewählt hat.
Das Urteil ist noch nicht rechtkräftig.

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