24.9.2013 Ausgabe 09/2013
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fristlose Kündigung bei vorgetäuschter Arbeitsunfähigkeit

Eine außerordentliche, fristlose Kündigung bedarf zur Wirksamkeit grundsätzlich eines wichtigen Grundes. Ein wichtiger Grund kann laut Landesarbeitsgericht Köln hierin liegen, dass ein Arbeitnehmer gegenüber dem Arbeitgeber eine in Wirklichkeit nicht bestehende krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit vortäuscht und diese mit "erschlichener" ärztlicher Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung begründet. Sofern ein Arbeitnehmer während einer ärztlich attestierten krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit für ein fremdes Unternehmen gleichartige oder ähnliche Arbeitsleistungen erbringt, wie sie auch dem eigenen Arbeitgeber geschuldet werden, rechtfertigt dies prinzipiell eine fristlose Kündigung aus wichtigem Grunde.

Hierbei sind gemäß Urteil des Landesarbeitsgerichts vom 19.04.2013 (Az. 7 Sa 1399/11) folgende Punkte zu beachten:
 

Leitsätze des Urteils Az. 7 Sa 1399/11

  1. Welche arbeitsvertraglichen Konsequenzen ein objektiv genesungswidriges Verhalten eines arbeitsunfähig erkrankten Arbeitnehmers nach sich ziehen kann, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab.
  2. Eine außerordentliche Kündigung ohne vorangegangene Abmahnung kommt dabei allenfalls in besonders schwerwiegenden Ausnahmekonstellationen in Betracht.
  3. Eine solche Kündigung scheidet von vornherein aus, wenn das genesungswidrige Verhalten nicht zu einer Verlängerung der bereits zuvor ärztlich attestierten Arbeitsunfähigkeitsdauer führt.

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aktuelles zum Elternunterhalt

Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 07.08.2013 eine wichtige Entscheidung zugunsten von Kindern gefällt, die vom Sozialamt zum Unterhalt für ihre im Altersheim lebenden Eltern herangezogen werden. Die Sozialbehörden dürfen weder auf eine angemessene private Altersvorsorge der Unterhaltsverpflichteten, noch auf eine angemessene von den Kindern selbst bewohnte Immobilie zugreifen. Fraglich war hier, ob der Unterhaltsverpflichtete den Elternunterhalt aus seinem Einkommen oder Vermögen schuldet. Ab dem 01.01.2013 steht dem Unterhaltsverpflichtetem im Rahmen des Elternunterhalts ein Selbstbehalt von 1.600,00 Euro von seinem Einkommen zu. Auch Fahrtkosten für Besuche bei den Eltern werden bei der Berechnung des Einkommens als Kosten berücksichtigt, da Besuche laut Bundesgerichtshof einer unterhaltsrechtlich anzuerkennenden sittlichen Verpflichtung entsprechen. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes soll allerdings auch das vorhandene Vermögen (z. B. Haus, Eigentumswohnung, Lebensversicherung, Sparguthaben) des unterhaltspflichtigen Kindes zur Bestreitung des Unterhalts Berücksichtigung finden. Allerdings sind auch die sonstigen Verpflichtungen des Unterhaltsschuldners zu berücksichtigen sowie der eigene angemessene Unterhalt, welcher nicht durch Unterhaltsverpflichtungen gefährdet werden darf. Hierzu zählt auch die zusätzliche, neben der gesetzlichen Rentenversicherung, eigene Altersversorgung (5% vom Bruttoeinkommen). Laut Bundesgerichtshof bleibt hierbei der Wert einer angemessenen selbst genutzten Immobilie bei der Bemessung des Altersvermögens grundsätzlich unberücksichtigt.

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gesetzlicher Unfallschutz beim Abheben von Bargeld

Pflegende Angehörige fallen unter den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Dies gilt aber nicht nur für die Pflege innerhalb der vier Wände des Angehörigen, sondern laut Urteil des LSG München auch beim Geldabheben am Bankautomaten. Neben der Pflege zu Hause fällt auch das Einkaufen für Pflegebedürftige mit unter den Unfallversicherungsschutz. Wer hierzu Bargeld vom Konto des Pflegebedürftigen abhebe, sei auch für den Weg zum Geldautomaten abgesichert, so das LSG München. Laut Urteil vom 27.03.2013 ist das Abheben von Bargeld am Bankautomaten oder Bankschalter dann versichert, wenn

  1. die Abhebung von einem Konto des Pflegebedürftigen erfolgt und das abgehobene Bargeld getrennt von den eigenen Geldbeständen der Pflegeperson aufbewahrt wird,
  2. das Bargeld für Einkäufe der hauswirtschaftlichen Versorgung der Pflegebedürftigen vorgesehen ist, die im unmittelbaren Anschluss an das Abheben erfolgen soll, und
  3. mit dem Geldabheben eine nur unerhebliche Abweichung vom ohnehin versicherten Weg zum Einkaufen verbunden ist.

(Az. L 2 U 516/11)



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Rückzahlung von Ausbildungskosten

Das Bundesarbeitsgericht hat mit seinem Urteil vom 28.05.2013, Az.: AZR 103/12, entschieden, dass Klauseln in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Vertrages, die eine Rückzahlung von Fortbildungskosten für jeden Fall, in dem der Arbeitnehmer eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses vornimmt, unwirksam sind. Laut Bundesarbeitsgericht stellt eine solche Klausel, welche den Arbeitnehmer zur Rückzahlung dieser Kosten verpflichtet, ohne nach Verschulden zu differenzieren, eine unangemessene Benachteiligung des Arbeitnehmers dar. Bei Unwirksamkeit einer solchen Klausel könne der Arbeitgeber demnach die aufgewendeten Ausbildungskosten auch nicht im Rahmen der ungerechtfertigten Bereicherung oder des Schadenersatzes erstattet verlangen.

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keine Reklamationsansprüche bei Werkleistungen in Schwarzarbeit

Der Bundesgerichtshof entschied mit Urteil vom 01.08.2013 (VII ZR 6/13), dass ein zwischen zwei Parteien geschlossener Werkvertrag, in welchem vereinbart worden ist, dass der Werklohn in bar ohne Rechnung und ohne Abführung der Umsatzsteuer gezahlt werden soll, wegen Verstoß gegen ein gesetzliches Verbot nichtig ist, sofern der Unternehmer vorsätzlich hiergegen verstößt und der Besteller den Verstoß des Unternehmers kennt und bewusst zum eigenen Vorteil ausnutzt. Die Nichtigkeit des Werkvertrages führt dazu, dass dem Besteller grundsätzlich keine Mängelansprüche zustehen.

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