Ausgabe 07/2014
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Klage gegen Sozialamt vor dem Zivilgericht

Mit Beschluss vom 18.03.2014 (Az. B 8 SF 2/13 R) klärte das BSG die Zuständigkeit für Klagen gegen den Sozialhilfeträger durch Leistungserbringer. Eine Klage des Leistungserbringers auf Zahlung wegen bewilligter Leistungen gegen den Sozialhilfeträger folgt in der Zuständigkeit dem zugrundeliegenden Rechtsverhältnis zwischen dem Leistungserbringer und dem Hilfeempfänger. Für eine Zahlungsklage gegen den Hilfeempfänger wäre auch das Zivilgericht zuständig. Der Sozialhilfeträger ist diesem Rechtsverhältnis lediglich durch seine Bewilligung beigetreten (Schuldbeitritt).

Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=169333

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Neuer Überwachungsskandal: Deutsche Ärzte sollen millionenfach Bürger abgehört haben

Berlin (dpo) - Droht nach den Enthüllungen über PRISM und TEMPORA bereits der nächste handfeste Überwachungsskandal? Dem Postillon liegen Dokumente vor, aus denen hervorgeht, dass unbescholtene Bürger jahrzehntelang systematisch von Ärzten abgehört worden sind. Die Mediziner - eigentlich Vertrauenspersonen - sollen dafür unter anderem sogenannte Stethoskope verwendet haben. Weiterlesen unter

http://www.der-postillon.com/2013/07/neuer-uberwachungsskandal-deutsche.html

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Vertragsklausel zur einseitigen Preiserhöhung stellt Verstoß gegen das Wohn- und Betreuungsgesetz dar

Pflegeeinrichtungen dürfen sich nicht per Vertragsklausel das Recht einräumen, Preise einseitig zu erhöhen, entschied das Kammergericht Berlin (Az. 23 U 276/12). Für eine Preiserhöhung sei die Zustimmung des Verbrauchers nötig. Falls die Kosten von der Pflegeversicherung getragen werden, sei hier eine neue Vereinbarung mit dem Kostenträger nötig, um die Preise zu erhöhen. Das Gericht erklärte zudem die Klausel, mit der sich eine Pflegeeinrichtung vorbehielt, seine Forderungen an den Heimbewohner an Dritte (bspw. Inkassounternehmen; privates Abrechnungsinstitut) abzutreten, für unzulässig, weil die Weitergabe sensibler Sozialdaten nur in gesetzlich geregelten Ausnahmefällen zulässig ist.

Quelle: Kammergericht Berlin, Beschluss vom 17.05.2013

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Sozialhilfeträger muss Hausnotruf bezahlen

Die Kosten für einen behinderungsbedingten notwendigen Hausnotruf sind vom zuständigen Sozialhilfeträger vollständig zu erstatten und eine Begrenzung der Kostenübernahme auf einen Teil der Hausnotruf-Kosten ist nicht zulässig, entschied das Sozialgericht Wiesbaden (Az. S 30 SO 172/11). Denn es sei keine gesetzliche Grundlage erkennbar, die Kosten einer Notrufeinrichtung aufzuteilen.

Quelle: Sozialgericht Wiesbaden, Urteil vom 12.06.2014

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Sturz im Seniorenheim: Pflichtverletzung des Heimbetreibers muss zweifelsfrei nachzuweisen sein

Ob eine Pflichtverletzung des Heimbetreibers vorliegt, kann nur im Rahmen einer sorgfältigen Abwägung sämtlicher Umstände des jeweiligen Einzelfalles entschieden werden. Dabei ist dem Heimbetreiber auch ein gewisser Beurteilungsspielraum hinsichtlich der zutreffenden Maßnahmen zu zubilligen. Das Landgericht Coburg (Az. 22 O 355/13) wies die Klage einer gesetzlichen Versicherung auf Erstattung der Behandlungskosten ab. Das Gericht begründet, dass sofern die Entscheidung über die Anordnung freiheitsentziehender Maßnahmen vertretbar erscheint, eingetretene Unfälle nicht zwingend zu einer Verantwortlichkeit des Heimträgers führen. Denn die Genehmigung der Fixierung durch das Betreuungsgericht ist kein Befehl an den Heimträger, sondern lediglich eine gerichtliche Erlaubnis.

Quelle: Landgericht Coburg, Urteil vom 24.01. 2014

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Mehrbedarf für Merkzeichen "G" auch rückwirkend nach Bestandskraft eines Bescheides über Grundsicherungsleistungen möglich

Hatte der Grundsicherungsträger zum Zeitpunkt des Erlasses eines Leistungsbescheides lediglich keine Kenntnis vom Besitz eines Schwerbehindertenausweises mit dem Nachteilsausgleich "G" auf Seiten des Hilfeempfängers, ist der Mehrbedarf nach § 30 Abs. 1 SGB XII im Rahmen eines Rücknahmeverfahrens nach § 44 SGB X auch ohne Nachweis einer konkreten anderweitigen Bedarfsdeckung nachzugewähren. Im zugrundeliegenden Fall hatte ein Grundsicherungsträger einem Hilfeempfänger für den Zeitraum von Januar bis September 2012 Grundsicherungsleistungen durch bestandskräftig gewordene Bescheide festgesetzt. Im September des Jahres legte der klagende Hilfeempfänger einen im Februar 2013 ausgestellten Ausweis über die Feststellung eines Grades der Behinderung von 100 und die Zuerkennung des Merkzeichens "G" ab November 2011 vor (Az. S 1 SO 3002/13).

Quelle: Sozialgericht Karlsruhe, Urteil vom 30.01.14

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Kein Anspruch auf Unterbringung im Einzelzimmer bei notwendiger Krankenbehandlung

Das Sozialgericht Detmold hat entschieden (Az. S 5 KR 138/14), dass die gesetzliche Krankkasse nicht verpflichtet ist, die Mehrkosten für die Inanspruchnahme eines Einzelzimmers bei einer Krankenhausbehandlung zu übernehmen, wenn einer Behandlung im Mehrbettzimmer aus medizinischen Gründen nichts entgegensteht. Das Recht der gesetzlichen Krankenkasse stelle lediglich ein Rahmenrecht zur Grundversorgung dar, so das Sozialgericht. Die vorübergehenden und eher als geringgradig anzusehenden Ruhestörungen, die durch die pflegerische Versorgung von Mitpatienten, deren Schnarchen oder Angehörigenbesuch auftreten, seien zumutbar und könnten in Absprache mit Klinikpersonal und Mitpatienten auf ein erträgliches Maß begrenzt werden.

Quelle: Sozialgericht Detmold, 27.05.2014

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Kinder können gegenüber ihren Eltern unterhaltspflichtig sein: Dies gilt auch für ein erwerbsloses Kind

Kann ein Elternteil die Kosten für eine Heimunterbringung nicht aufbringen, kann das Kind zur Leistung eines Elternunterhalts herangezogen werden, auch wenn das Kind selbst kein Einkommen hat. Hier kann dann auch der Taschengeldanspruch gegenüber dem Ehepartner zu Unterhalszwecken herangezogen werden, entschied der Bundesgerichtshof (Az. XII ZR 43/11). Der Anspruch auf Taschengeld sei Bestandteil des Familienunterhalts gemäß §§ 1360, 1360a BGB. Das Taschengeld soll nach Gutdünken und freier Wahl unabhängig eines Mitspracherechts des anderen Ehegatten der Befriedigung der persönlichen Bedürfnisse dienen.

Quelle: Bundesgerichtshof, Urteil vom 12.12.2012

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