31.7.2013 Ausgabe 07/2013
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Fristlose Kündigung wegen unkorrekter Arbeitszeitdokumentation

Der vorsätzliche Verstoß eines Arbeitnehmers gegen seine Verpflichtung, die geleistete, vom Arbeitgeber nur schwer zu kontrollierende Arbeitszeit korrekt zu dokumentieren, rechtfertigt eine außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund. Dies gilt für einen vorsätzlichen Missbrauch einer Stempeluhr ebenso wie für das wissentliche und vorsätzlich falsche Ausstellen entsprechender Formulare. Ein vorsätzlicher Arbeitszeitbetrug stellt in aller Regel einen schweren Vertrauensmissbrauch dar, so das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz mit Urteil vom 15.11.2012 (10 Sa 270/12).

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Benachteiligung bei Bewerbung wegen fehlender Religionszugehörigkeit

Entscheidet sich ein Arbeitgeber gegen eine Beschäftigung eines Arbeitnehmers aufgrund fehlender Religionszugehörigkeit, wird gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz verstoßen. Ein Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot kann Entschädigungs- und Schadenersatzansprüche des Benachteiligten auslösen. Eine unterschiedliche Behandlung von Bewerbern aufgrund der Religion ist nicht zulässig.
(Urteil des Arbeitsgerichts Aachen vom 13.12.2012, 2 Ca 4226/11)

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Benachteiligung wegen der Weltanschauung

Auch eine Benachteiligung wegen der Weltanschauung oder vermuteten Weltanschauung des Arbeitnehmers verstößt laut aktuellem Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 20.06.2013, Az. 8 AZR 482/12, gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz. Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass arbeitnehmerseits Indizien vorgetragen und bewiesen werden müssen, die auf eine Benachteiligung wegen einer (vermuteten) bestimmten Weltanschauung hindeuten.

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Mindestlohn für Pflegehilfskräfte gestiegen

Ab dem 01.07.2013 ist der Mindestlohn für Pflegehilfskräfte vorerst letztmalig um 25 Cent gestiegen. Damit erhalten im Westen beschäftigte Pflegehilfskräfte nunmehr neun Euro pro Stunde und im Osten Beschäftigte acht Euro.

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Bestimmung der Kündigungsfrist in der ordentlichen Kündigung

Laut Urteil des BAG vom 20.06.2013 (Az. 6 AZR 805/11) muss eine Kündigung bestimmt und unmissverständlich erklärt werden. In einer ordentlichen Kündigungserklärung muss deutlich erkennbar sein, wann das Arbeitsverhältnis endet. Hierfür genügt regelmäßig die Angabe des Kündigungstermins oder der Kündigungsfrist. Ausreichend ist aber auch der Hinweis auf die gesetzlichen Fristregelungen, wenn der Arbeitnehmer dadurch das Ende ermitteln kann.

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Angekündigte Erkrankung

Die Ankündigung einer Erkrankung eines Arbeitnehmers ist eine Pflichtverletzung und stellt einen Kündigungsgrund dar. Besteht zum Zeitpunkt der Ankündigung objektiv eine Erkrankung, stellt dieses Verhalten ohne eine vorherige Abmahnung keinen Grund für eine Kündigung dar. Die Behauptung des Arbeitnehmers, er sei bereits bei Ankündigung der Erkrankung arbeitsunfähig krank gewesen muss der Arbeitgeber, welchem in diesem Fall laut Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg mit Urteil vom 15.03.2013 die Darlegungs- und Beweislast trifft, widerlegen.
(Az. 10 Sa 2427/12)

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Kostentragung Dienstwagenfahrten

Mitarbeiter eines Pflegedienstes mit eigenem Dienstwagen können an den Kosten für Fahrten zwischen Wohnort und Arbeitsstelle beteiligt werden, so das Landesarbeitsgericht in Mainz (Az. 10 Sa 25/13). Mit Fahrten zwischen Wohnort und Arbeitsstelle wird keine Arbeitsleistung erbracht. Daher müssten Aufwendungen für solche Fahrten prinzipiell durch den Arbeitnehmer selbst getragen werden. Der Anspruch des Arbeitnehmers auf vollständig kostenlose Nutzung muss im Arbeitsvertrag vereinbart worden sein.

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Neuer Pflegebedürftigkeitsbegriff

Die Bundesregierung strebt seit langem eine Überarbeitung des bestehenden Pflegebedürftigkeitsbegriffs an. Hintergrund der Einführung eines neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffes ist, dass sich der bisherige Pflegebedürftigkeitsbegriff ausschließlich auf körperliche Einschränkungen bezieht, die kognitiven Einschränkungen (auf Wissen, Verstehen, Denken der Person bezogen) werden jedoch kaum berücksichtigt. Das in diesem Jahr verabschiedete Pflege-Neuausrichtungsgesetz (PNG) berücksichtigt dies ebenso wenig. Kritiker des Systems der Pflegeversicherung sind der Ansicht, dass Defizite bei der Versorgung pflegebedürftiger Menschen oftmals auf den zu engen Begriff der Pflegebedürftigkeit zurückzuführen sind, da dieser vorwiegend somatisch (körperlich) ausgerichtet ist. Dadurch würden wesentliche Aspekte, wie z. B. Kommunikation oder soziale Integrität, ausgeblendet und der Bedarf an allgemeiner Betreuung, Beaufsichtigung und Anleitung, insbesondere bei Menschen mit eingeschränkter Alltagskompetenz, zu wenig berücksichtigt. Insbesondere wird eine Besserstellung demenzerkrankter Menschen in der Pflegeversicherung angestrebt. Das PNG, welches bereits für verbesserte Leistungen Demenzerkrankter sorgte, stellt laut Gesetzgeber nur eine Übergangslösung auf dem Weg zu einem neuen Pflegebedürftigkeitsbegriff dar. Der neue Pflegebedürftigkeitsbegriff müsse vor allem den Hilfebedarf demenzkranker Menschen mit dem anderer Pflegebedürftiger gleichstellen. Auch ist eine weitere Differenzierung von bisher drei auf fünf Pflegestufen vorgesehen. Erfasst werden soll zukünftig nicht mehr der Zeitaufwand für personelle Hilfen, sondern der Grad der Selbstständigkeit einer Person bei Aktivitäten in insgesamt acht pflegerelevanten Lebensbereichen wie z. B. kognitive und kommunikative Fähigkeiten. Die Frage der Finanzierung dieser Pflegereform bleibt jedoch weiterhin offen und erschwert damit die weitere Ausarbeitung des zuständigen Beirats. Eine Umsetzung des neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffes wird voraussichtlich frühestens im Sommer 2015 erfolgen.

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