28.6.2013 | Ausgabe 06/2013 |
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Bewerbungsgespräch trotz KrankschreibungNimmt ein Arbeitnehmer trotz Krankschreibung an einem Bewerbungsgespräch in einem anderen Unternehmen teil, rechtfertigt dies nicht zwangsläufig die Kündigung des Arbeitsverhältnisses. Es kommt vielmehr auf die Art der Erkrankung an. Grundsätzlich hat ein arbeitsunfähig erkrankter Arbeitnehmer sich so zu verhalten, dass er möglichst schnell wieder gesund wird. Dies bedeutet jedoch nicht, dass der Arbeitnehmer nicht das Haus verlassen darf bzw. stets im Bett liegen muss. Dies hat das Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern mit Urteil vom 05.03.2013 entschieden. Schadenersatz bei Internet-AusfallBei Ausfall des Internet- oder Telefonanschlusses haben Unternehmen (wie z. B. Pflegeheime) und Privatpersonen einen Anspruch auf Schadenersatz. Der Zugang zum Internet sei von zentraler Bedeutung für die Lebensführung, entschied der BGH mit Urteil vom 24.01.2013. Deshalb besteht auch ohne Nachweis eines konkreten Schadens ein Ersatzanspruch, wenn die Nutzungsmöglichkeit entfällt. Anspruch des Alleinerben gegenüber den Pflichtteilsberechtigten auf Ausgleich für die Pflege der ErblasserinDer Alleinerbe kann gegenüber den Ansprüchen der Pflichtteilsberechtigten eine Ausgleichung seiner Leistungen (z. B. Pflege der Erblasserin) fordern. Zur Bestimmung der Höhe der Ausgleichung sind u. a. die Vermögensinteressen der weiteren Erben sowie die Höhe des gesamten Nachlasses zu berücksichtigen. Der Ausgleichsbetrag darf allerdings nicht den Wert des gesamten Nachlasses erreichen. Beschimpfungen im PflegeheimGemäß Urteil des Oberlandesgerichts Köln (Az. 5 W 25/12) rechtfertigen Beleidigungen, auch sehr massive, von Heimbewohnern gegenüber den Pflegekräften keine fristlose Kündigung des Heimvertrages. Die Pflegekräfte müssen nach Ansicht des Gerichts auf Beleidigungen der Pflegebedürftigen professionell bzw. distanziert reagieren. Fehlende Vereinbarung zur ArbeitszeitIst die Dauer der Arbeitszeit in einem Arbeitsvertrag nicht eindeutig geregelt, gilt die betriebsübliche Arbeitszeit als vereinbart. Hält sich ein Arbeitnehmer nicht an die betriebsübliche Arbeitszeit mit der Begründung, arbeitsvertraglich sei die Dauer der Arbeitszeit nicht ausdrücklich geregelt, so ist der Arbeitgeber laut Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 15.05.2013 nicht verpflichtet, Vergütung für die Zeiten zu leisten, in denen der Arbeitnehmer nicht in betriebsüblichen Umfang gearbeitet hat. Hinweise zum Mutterschutzgesetz - Teil IISchutzmaßnahmen und Beschäftigungsverbote für Schwangere in ambulanten Pflegeeinrichtungen: gesetzliche Grundlage:
Fazit
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