Ausgabe 05/2016
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Einsatzpauschale für Pflegedienste

Das Sozialgericht Berlin entschied mit Urteil vom 18.01.2016, dass ein ambulanter Pflegedienst nur dann keinen Anspruch auf Vergütung der Einsatzpauschale hat, wenn der Pflegedienst am gleichen Standort Räumlichkeiten nutzt. Ein gleicher Standort liegt vor, sofern der Haushalt des Pflegebedürftigen (Leistungsort) dieselbe Postanschrift hat und sich im selben Gebäude befindet. So ist es auch in der Vergütungsvereinbarung geregelt.

Im hier streitigen Verfahren lebt der Kläger in einem Wohnhaus in der W.Str. 12, der Pflegedienst hat seinen Sitz in der W.Str. 10A (vormals 12A) und somit nicht unter derselben Postanschrift wie der Haushalt des Klägers. Demnach ist hier der Anspruch auf Vergütung der Einsatzpauschale gerechtfertigt. Auch wenn der Weg der Pflegekräfte vom Geschäftssitz zum Leistungsort kurz ist und die Unkosten für den Weg gering sind, ist die Einsatzpauschale angemessen, so das Sozialgericht. Es handelt sich hier lediglich um eine Pauschale, d. h. es werden Durchschnittswerte zu Grunde gelegt. Auch in der Leistungs- und Vergütungsvereinbarung zwischen dem Land Berlin und den Trägern der ambulanten Dienste ist eine konkrete Entfernung nicht vereinbart worden. Es kommt demnach nicht auf die Länge des Weges an, sondern, dass überhaupt ein Weg zurückgelegt wurde. Die Einsatzpauschale umfasst nicht nur Aufwendungen für den zurückgelegten Weg, sondern auch die mit der Organisation von Hausbesuchen und Einteilung von Personal usw. verbundenen Kosten. Mit den Regelungen zur Einsatzpauschale soll verhindert werden, dass Pflegedienste, denen für Hausbesuche keinerlei Unkosten für Anfahrt und Organisation entstehen, weil sie tatsächlich am selben Standort den Dienst oder auch eine Zweigstelle betreiben, auch keinen Anspruch auf die Einsatzpauschale haben. Das Sozialgericht weist auch darauf hin, dass eine bloße Nutzung eines Raumes des Pflegedienstes am gleichen Standort z. B. für Gespräche, die Durchführung bestimmter Pflegemaßnahmen oder Lagerung von Materialien eine Ablehnung der Einsatzpauschale nicht begründet.

(Urt. v. 18.01.2016, Az. S 184 SO 2703/14)

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Krankenhausärzte bescheinigen Arbeitsunfähigkeit

Die Änderungen der Arbeitsunfähigkeits-Richtlinie sind mit Datum vom 17.03.2016 in Kraft getreten. Hiernach sind nunmehr auch Krankenhausärzte berechtigt, soweit es für die Versorgung des Versicherten erforderlich ist, bei der Entlassung aus dem Krankenhaus eine Arbeitsunfähigkeit für maximal 7 Tage danach festzustellen. Der weiterbehandelnde Vertragsarzt ist hierüber rechtzeitig zu informieren.

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Krankenhausärzte verordnen Hauskrankenpflege

Mit Inkrafttreten der Änderungen der Häusliche Krankenpflege-Richtlinie am 19.03.2016 können nun auch Krankenhausärzte eine häusliche Krankenpflege für einen Zeitraum von bis zu sieben Kalendertagen nach der Entlassung verordnen.

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Videoüberwachung am Arbeitsplatz

Vor dem Arbeitsgericht Oberhausen verhandelten die Parteien über die Rechtmäßigkeit der Überwachung durch Videokameras. Das Arbeitsgericht hat die Klage des Arbeitnehmers auf Unterlassung und Schadenersatz abgewiesen mit der Begründung, dass der überwachte Raum kein reiner Sozialraum, sondern eher einem Lager mit Sozialbereich gleicht und demnach das Interesse an einer Diebstahlsaufklärung höher bewertet wird, als eine eventuelle Persönlichkeitsrechtsverletzung der Arbeitnehmer.

(Urt. v. 25.02.2016, Az. 2 Ca 2024/15)

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Benachteiligung in Stellenanzeige

Die Stellenanzeige mit der Überschrift "Frauen an die Macht!! Zur weiteren Verstärkung unseres Verkaufsteams suchen wir eine selbstbewusste engagierte und erfolgshungrige Verkäuferin" stellt laut Arbeitsgericht Köln zwar einen Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot dar, begründet im hiesigen Verfahren jedoch keinen Entschädigungsanspruch eines abgelehnten männlichen Bewerbers. Eine solche Benachteiligung wäre ausnahmsweise zulässig, wenn der Arbeitgeber, hier ein Autohaus mit ausschließlich männlichen Arbeitnehmern, das Ziel verfolgt, seinen Kunden beide Geschlechter als Verkaufsberater zur Verfügung zu stellen.

(Urt. v. 10.02.2016, Az. 9 Ca 4843/15)

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Leistungsanspruch wegen verspäteter Entscheidung der Krankenkasse

Das Sozialgericht Düsseldorf hat die Barmer GEK verurteilt, die Kosten für die beantragten Leistungen zu übernehmen, obwohl die Kostenübernahme etwa 5 Wochen nach Antragsstellung durch die Krankenkasse abgelehnt wurden. Gemäß SGB V ist die Krankenkasse verpflichtet, über einen Leistungsantrag spätestens bis zum Ablauf von 3 Wochen nach Antragseingang bzw. in Fällen, in denen eine gutachterliche Stellungnahme erforderlich wäre, binnen 5 Wochen zu entscheiden. Dies gilt jedoch nicht, wenn die Krankenkasse dem Leistungsberechtigten mit entsprechender Begründung rechtzeitig mitteilt, dass sie diese Frist nicht einhalten kann. Erfolgt eine solche Mitteilung durch die Krankenkasse nicht, gilt die Leistung nach Ablauf der Frist als genehmigt. Im hiesigen Rechtstreit ist weder eine Mitteilung erfolgt, noch ist eine gutachterliche Stellungnahme eingeholt worden. Demnach gilt die beantragte Leistung als genehmigt. Dabei kann ein Versicherter wählen, ob er die Leistung von der Krankenkasse erhalten oder die Kostenerstattung für eine selbst organisierte Behandlung beanspruchen möchte.

(Urt. v. 03.12.2015, Az. S 27 KR 371/15)

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Voller Urlaubsanspruch nach 6 Monaten Betriebszugehörigkeit

Einem neu eingetretenen Arbeitnehmer steht je Arbeitsmonat ein Zwölftel des Jahresurlaubs zu. Erst NACH vollendeten 6 Monaten Betriebszugehörigkeit in einem Kalenderjahr entsteht ein Vollanspruch und nicht bereits "mit dem sechsmonatigen Bestehen", so das Bundesarbeitsgericht. Der Arbeitnehmer war in der Zeit vom 01.07.2013 bis 02.01.2014 beschäftigt und macht einen vollen Jahresurlaubsanspruch geltend, da er meinte, die Wartezeit (6 Monate) für einen vollen Urlaubsanspruch erfüllt zu haben. Für das Kalenderjahr 2013 erhält er jedoch lediglich anteilig den Urlaubsanspruch für 6 Monate, also lediglich die Hälfte des Jahresurlaubes (6/12). Er hat keinen Anspruch auf den vollen Jahresurlaub, da er nicht mehr als 6 Monate im Jahr 2013 beschäftigt war.

(Urt. v. 17.11.2015, Az. 9 AZR 179/15)

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