Ausgabe 05/2014 | |
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Erprobung des neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffs startetAm 08. April 2014 hat Hermann Gröhe "grünes Licht" für den Start einer Erprobungsphase des neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffs gegeben. Die Ergebnisse der Erprobung sind die Grundlage für die weitere gesetzgeberische Arbeit zur Einführung des neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffs. Entschädigung für rollstuhlbenutzungsbedingten Kleider- und WäscheverschleißDas LSG Berlin-Brandenburg (Az. L 3 U 236/11) verurteilte die Beklagte, der Klägerin eine Entschädigung für rollstuhlbenutzungsbedingten Kleider- und Wäscheverschleiß zu gewähren. Die Klägerin ist aufgrund eines Arbeitsunfalls und eines komplizierten Heilungsverlaufes auf Unterarmgehstützen und einen Aktivrollstuhl angewiesen. Das LSG sieht die Voraussetzungen für die Gewährung einer Entschädigung (§ 31 Abs. 2 S.1 SGB VII i.V.m. § 7 OrthVersor-gUVV i.V.m. § 15 BVG i.V.m. § 1 Nr. 19 BVG zur Durchführung des § 15 DVBVG) als erfüllt an. 20 Jahre Soziale PflegeversicherungVor 20 Jahren, am 22. April 1994, hat der Deutsche Bundestag die Einführung der Sozialen Pflegeversicherung beschlossen. Hierzu erklärt der Pflegebevollmächtigte der Bundesregierung, Staatssekretär Karl-Josef Laumann: "Die Einführung der Sozialen Pflegeversicherung ist ein Meilenstein in der deutschen Sozialgeschichte. Die Versicherung hat in den vergangenen 20 Jahren maßgeblich dazu beigetragen, dass der oft schwierige letzte Lebensabschnitt würdevoll gestaltet werden kann. Mit der Einführung wurde überhaupt erst das Fundament für die heute bestehenden vielfältigen Strukturen geschaffen. Gleichzeitig ist die Pflegeversicherung flexibel genug, um immer neue niedrigschwellige Betreungsangebote oder beispielsweise ambulant betreute Wohngruppen zu ermöglichen. Die große Bandbreite von Betreuungsangeboten, die wir inzwischen haben, wäre ohne die Pfle- geversicherung nicht möglich gewesen - und das alles bei absolut stabilen Versicherungsbeiträgen." Wann liegt eine Altersdiskriminierung nach dem AGG vor?Allein der Altersunterschied zwischen zwei unterschiedlich behandelten Bewerbern lässt noch keine Diskriminierung wegen des Alters vermuten. Notwendig ist eine größtmögliche Vergleichbarkeit der Personen, der Bewerbungssituation und das Fehlen anderer Aspekte. Inszenierte Testverfahren zur Klärung von Diskriminierungsfällen sind nach der Gesetzesbegründung zum Antidiskriminierungsgesetz zwar zulässig, müssen aber, so das LAG SH, einen Auslöser haben, die Strafgesetze beachten und dürfen nicht rechtsmissbräuchlich sein. Ist aufgrund konkreter Tatsachen, die im Arbeitsleben üblicherweise von Bedeutung sind, für den getesteten Arbeitgeber Raum für eine andere Auswahlentscheidung, besteht keine Vermutung für eine Altersdiskriminierung. Unfallschaden: Wer manipuliert und provoziert, geht leer ausIn einem konkreten Fall blieb das Schadenersatzbegehren des Klägers erfolglos. Den Beklagten gelang der Nachweis, dass der Kläger den Unfall provoziert habe. Provoziert ein Autofahrer einen Unfall, willigt er in die Beschädigung seines Fahrzeugs ein, so dass ihm mangels Rechtswidrigkeit der Beschädigung kein Schadensersatzanspruch zusteht. Das OLG Hamm sei vom Vorliegen eines provozierten Unfalls aufgrund der vorzunehmenden Gesamtwürdigung der für und gegen eine Unfallmanipulation sprechenden Indizien überzeugt gewesen. Versandhandel: Kein Widerruf bei Angabe der FirmenadresseNur wer erkennbar als Verbraucher online Waren bestellt, hat ein Widerrufs- und Rückgaberecht. Das AG München urteilte, dass dem Kläger kein Widerrufsrecht zustehe, weil dieser als Kundennamen nicht seinen Namen, sondern seine Physiotherapiepraxis sowie darunter seinen Namen angegeben hatte. Dies sei im Rechtsverkehr so zu verstehen, dass der Vertrag mit der Physiotherapiepraxis abgeschlossen werden soll, deren Inhaber der Kläger sei. Hierfür spreche auch, dass die E-Mail-Adresse der Praxis für die Bestellung verwendet wurde. Für die Beurteilung der Verbrauchereigenschaft komme es auf den Zeitpunkt des Vertragsschlusses an, so dass Vorgänge nach dem Vertragsschluss, bspw. die anschließende Zahlung vom Privatkonto, ohne Belang sind. AOK muss Leistungen häuslicher Krankenpflege besser vergütenDie gemeinnützigen Träger der häuslichen Krankenpflege in Berlin begrüßen die Entscheidung der Schiedsstelle vom 26.04.2014, die Leistungsentgelte in der häuslichen Krankenpflege um insgesamt 12,33 Prozent anzuheben. Nach jahrelangen rechtlichen Auseinandersetzungen mit der AOK Nordost wurden den Pflegediensten der Wohlfahrtsverbände Nachzahlungen in Höhe von der allgemeinen Lohnentwicklung für die Jahre 2011 bis 2014 zugesprochen. Durch den Schiedsspruch werden die Pflegebedürftigen nicht belastet, da die Preiserhöhung von der AOK Nordost getragen werden muss. Modellrechnungen zur Unterfinanzierung der ambulanten Pflege in der Sozialen Pflegeversicherung 1998 bis 2013Die Forschungsstelle des Paritätischen Gesamtverbandes veröffentliche ein Gutachten, mit dem er die chronische Unterfinanzierung der ambulanten Pflege belegt. |