27.5.2013 Ausgabe 05/2013
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    Hinweise zum Mutterschutzgesetz - Teil I

    Geltungsbereich § 1 MuschG:

    • für alle (werdenden) Mütter in einen Arbeitsverhältnis (ob haupt- oder nebenberuflich, Voll- oder Teilzeit, in Ausbildung oder Probezeit)

    Mitteilungspflichten § 5 MuSchG:

    • werdende Mütter sollen dem Arbeitgeber, sobald bekannt, ihre Schwangerschaft sowie den voraussichtlichen Entbindungstag mitteilen
    • der Arbeitgeber muss die zuständige Aufsichtsbehörde unverzüglich über die Schwangerschaft benachrichtigen

    Beschäftigungsverbote §§ 3 ff. MuschG:

    • Beschäftigungsverbot, soweit nach ärztlichem Zeugnis das Leben oder die Gesundheit der Mutter bzw. des Kindes gefährdet sind (§ 3)
    • schwere körperliche Arbeiten sowie Arbeiten in Verbindung mit gesundheitsgefährdenden Stoffen, Strahlen, Staub, Gasen, Dämpfen, Hitze, Kälte, Nässe, Lärm und Erschütterungen sind verboten
    • werdende Mütter dürfen insbesondere nicht beschäftigt werden gemäß § 4:

    1. bei Arbeiten, bei denen regelmäßig Lasten von mehr als 5 kg Gewicht oder gelegentlich Lasten von mehr als 10 kg Gewicht ohne mechanische Hilfsmittel von Hand gehoben, bewegt oder befördert werden
    2. nach Ablauf des fünften Monats der Schwangerschaft bei Arbeiten, bei denen sie ständig stehen müssen, soweit diese Beschäftigung täglich vier Stunden überschreitet
    3. bei Arbeiten, bei denen sie sich häufig erheblich strecken oder beugen oder bei denen sie dauernd hocken oder sich gebückt halten müssen
    4. bei der Bedienung von Geräten und Maschinen aller Art mit hoher Fußbeanspruchung
    5. bei Arbeiten, bei denen sie infolge ihrer Schwangerschaft in besonderem Maße der Gefahr, an einer Berufskrankheit zu erkranken, ausgesetzt sind oder bei denen durch das Risiko der Entstehung einer Berufskrankheit eine erhöhte Gefährdung für die werdende Mutter oder eine Gefahr für die Leibesfrucht besteht
    6. auf Beförderungsmitteln nach Ablauf des dritten Monats der Schwangerschaft
    7. Arbeiten bei denen sie erhöhten Unfallgefahren ausgesetzt sind (z. B. Sturzgefahr)

    • Verbot von Akkord- und Fließbandarbeit mit vorgeschriebenem Arbeitstempo
    • Verbot von Mehrarbeit (über 8,5 Stunden täglich), Nachtarbeit (zwischen 20 und 6 Uhr), Sonn- und Feiertagsarbeit (§ 8 MuschG)

    Schutzfristen:

    • werdende Mütter dürfen 6 Wochen vor Entbindung grundsätzlich nicht beschäftigt werden, es sei denn, sie erklären sich hierzu ausdrücklich bereit (§ 3 MuschG)
    • absolutes Beschäftigungsverbot besteht 8 Wochen nach der Entbindung bzw. 12 Wochen bei Früh- oder Mehrlingsgeburten (§ 6 MuschG)

    Beendigung des Arbeitsverhältnisses/ Kündigungsverbot §§ 9, 10 MuschG:

    • vom Beginn der Schwangerschaft bis zum Ablauf von vier Monaten nach Entbindung ist die Kündigung des Arbeitsverhältnisses, auch in der Probezeit, arbeitgeberseits bis auf wenige Ausnahmen (z. B. Insolvenz) unzulässig
    • Kündigungsverbot gilt nur bei Kenntnis des Arbeitgebers von der Schwangerschaft bzw. Entbindung oder sofern er binnen 2 Wochen ab Kündigungszugang hiervon in Kenntnis gesetzt wird
    • die Schwangerschaft muss bei Zugang der Kündigung bereits bestehen
    • eine zulässige Kündigung kann nur mit Zustimmung der entsprechenden Aufsichtsbehörde erfolgen
    • bei anschließender Elternzeit verlängert sich der Kündigungsschutz bis zum Ablauf der Elternzeit
    • Arbeitnehmerinnen können während der Schwangerschaft und während der Schutzfristen das Arbeitsverhältnis ohne Einhaltung einer Frist zum Ende der Schutzfrist nach der Entbindung kündigen (Mitteilung an Aufsichtsbehörde erforderlich) (§ 10)
    • Aufhebungsverträge grundsätzlich zulässig
    • ein befristetes Arbeitsverhältnis endet mit Ablauf der vereinbarten Zeit oder Erreichen des Zwecks auch bei Schwangerschaft, während der Schutzfrist nach der Entbindung und in der Elternzeit

    Freistellung für Untersuchungen § 16

    • bei erforderlichen Untersuchungen im Rahmen der Schwangerschaft/ Mutterschaft ist die Arbeitnehmerin freizustellen (ohne Entgeltausfall)

    Besonderheiten in der Stillzeit § 7:

    • stillende Mütter dürfen mit bestimmten Gefahrstoffen nicht arbeiten, keine Mehrarbeit, Nachtarbeit, Sonn- und Feiertagsarbeit sowie Akkord- und Fließbandarbeiten, keine körperlich schwere oder belastende Arbeit
    • stillende Mütter können während der Arbeitszeit Stillpausen beanspruchen: mindestens zweimal täglich 30 Minuten oder einmal pro Tag 60 Minuten, bei mehr als 8 Stunden Arbeitszeit mindestens zweimal täglich 45 Minuten oder einmal pro Tag 90 Minuten
    • kein Verdienstausfall durch Stillpausen und keine Vor- oder Nacharbeit der Stillzeit, keine Anrechnung auf festgesetzte Ruhepausen erlaubt

    Ist eine Beschäftigung unter Einhaltung der Bedingung nicht möglich, so darf der Arbeitgeber die Arbeitnehmerin nicht beschäftigen. Liegt ein Beschäftigungsverbot für die gesamte oder für einzelne Tätigkeiten vor, muss der Arbeitsplatz gewechselt werden bzw. diese einzelnen Tätigkeiten auf andere Mitarbeiter übertragen werden.



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