9.4.2014 Ausgabe 04/2014
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Anspruch auf Arbeiten ohne Nachtschicht

Eine Krankenschwester, die aus gesundheitlichen Gründen keine Nachtschichten im Krankenhaus mehr leisten kann, obwohl sie gemäß Arbeitsvertrag hierzu verpflichtet ist, hat dennoch Anspruch auf eine Beschäftigung, ohne für Nachtschichten eingeteilt zu werden, so das Bundesarbeitsgericht mit Urteil vom 09.04.2014 (Az. 10 AZR 637/13). Die Arbeitnehmerin sei weder arbeitsunfähig krank noch sei ihr die Arbeitsleistung unmöglich geworden. Sie könne alle vertraglich geschuldeten Tätigkeiten einer Krankenschwester ausführen. Die Arbeitgeberin müsse somit bei der Schichteinteilung auf das gesundheitliche Defizit der Klägerin Rücksicht nehmen.

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Pflegegeld darf geringer als Sachleistungen sein

Das Bundesverfassungsgericht entschied mit Beschluss vom 17.04.2014 (Az. 1 BvR 1133/12), dass das für die Angehörigenpflege gezahlte Pflegegeld deutlich geringer sein darf, als die von der Pflegekasse bezahlte Pflege eines professionellen Pflegedienstes. Die unterschiedliche Höhe von Pflegegeld und Pflegesachleistungen wäre verfassungsgemäß und verstoße nicht gegen den im Grundgesetz verankerten Gleichheitssatz und dem Schutz von Ehe und Familie. Nach den gesetzlichen Bestimmungen können Pflegebedürftige selbst wählen, ob sie die häusliche Pflege durch einen Pflegedienst oder durch selbst ausgewählte Pflegepersonen (z. B. Familienangehörige) organisieren. Die professionelle Pflege durch einen Pflegedienst setzt eine ordnungsgemäße Vergütung der Pflegekräfte voraus, aufgrund der Ausbildung aber auch des Haftungsrisikos. Pflegegeld für pflegende Angehörige sei dagegen kein Entgelt, sondern nur eine Anerkennung und unterstützende Leistung. Daher sei ein höherer Satz für Pflegesachleistungen durchaus gerechtfertigt.

Zur Frage bezüglich der angemessenen Höhe der Vergütung für Pflegeleistungen wollte sich das BVG jedoch nicht äußern.

Quelle: Ärzte Zeitung online

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Pflegereform für Schwerstpflegebedürfte und Sterbende

Die Stiftung Patientenschutz kritisiert den Entwurf für die Pflegereform als unzureichend und fordert diesbezüglich Korrekturen. Demnach seien die Schwerstpflegebedürftigen und Sterbenden zu wenig berücksichtigt worden und erfahren keine Verbesserungen durch die Pflegereform. Gefordert werden u. a. eine bessere finanzielle Absicherung der Pflege durch einen Beitragszuschlag für Kinderlose von derzeit 2,3 auf 2,6 %, bessere Leistungen sowie eine bessere Schmerzversorgung für sterbende Menschen in Pflegeheimen. Ein zusätzlicher Pflegegrad für die letzten Lebenswochen mit einer zusätzlichen Leistung von 5000 Euro soll eine Versorgung sterbender Pflegeheimpatienten auf dem Niveau eines stationären Hospizes sicherstellen, so die Stiftung. Notfallvorräte mit hochwirksamen Schmerzmitteln in der hauseigenen Apotheke sollen die Schmerzversorgung in Pflegeheimen verbessern. Hierfür müssten 10 % der Pflegekräfte speziell ausgebildet werden. Auch die Qualitätssicherung in Pflegeheimen sei laut Stiftung ineffizient. Die Zuständigkeit des geplanten Qualitätsinstitutes für Krankenhäuser sollte daher auch auf Pflegeheime ausgedehnt werden.

Quelle: Arzte Zeitung online, 22.04.2013

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Eilantrag gegen Rundfunkbeitragsbescheid erfolglos

Mit einem gestellten Eilantrag beim VG Stuttgart (Az. 3 K 5159/13) wollte der Antragsteller erreichen, vorläufig die Rundfunkbeiträge nicht bezahlen zu müssen. Er sei der Auffassung, die Erhebung des Beitrages im privaten Bereich für jede Wohnung sei verfassungswidrig. Nach Auffassung des VG könne einem Eilantrag bei öffentlichen Abgaben und Kosten wie dem Rundfunkbeitrag nur dann entsprochen werden, wenn ernsthafte Zweifel an der Rechtsmäßigkeit des angefochtenen Rundfunkgebührenbescheids bestehen. Nachdem es noch keine Rechtsprechung zur Verfassungsmäßigkeit des neuen Rundfunkbeitrags gebe, könne derzeit von einer offensichtlichen Verfassungswidrigkeit des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages keine Rede sein. Dem Antragsteller sei es zuzumuten, zunächst die Beiträge zu entrichten und diese ggf. nachträglich zurückzufordern.

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Schmerzensgeld wegen MRSA-Keimen aufgrund fehlender Krankhaushygiene

Das OLG Hamm hat einem Patienten ein Schmerzensgeld in Höhe von 40.000 Euro zugesprochen (Az. 26 U 62/12), nachdem er sich im Krankenhaus mit MRSA-Keimen angesteckt hat, weil ein Krankenpflegeschüler beim Entfernen einer Infusionskanüle Hygienevorschriften verletzt hat. Der Schüler habe beim Entfernen grundlegende Hygienevorschriften verletzt, weil er es versäumt habe, die Handschuhe zu wechseln, mit denen er zuvor einen Mitpatienten versorgt hatte. Diesen Ablauf habe der Kläger im Prozess zu beweisen. Eine weitere Ursächlichkeit des Behandlungsfehlers für die Infektion müsse der Kläger nicht nachweisen, der grobe Behandlungsfehler führe insoweit zu einer Beweislastumkehr.

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Keine Umsatzsteuer für Privatkliniken

Die deutsche Regelung, nach der Privatkliniken, wenn sie nicht Bestandteil der Bedarfsplanung sind, Umsatzsteuer zahlen sollen, verstößt gegen EU-Recht, meint das FG Münster. Das Gericht entschied, dass Krankenhäuser sich unmittelbar auf die EU-Mehrwertsteuerrichtlinie berufen können. In einem neueren Urteil sprach das FG Münster einer Klinik insgesamt die Umsatzsteuerbefreiung zu. Die klagende Klinik werde zwar als GmbH geführt, strebe aber nach eigenen Angaben keine Gewinne an und hat in den vergangenen Jahren auch keine erwirtschaftet. Es wäre eine "nicht gerechtfertigte umsatzsteuerliche Ungleichbehandlung", wenn dieser Klinik die Umsatzsteuerbefreiung nicht gewährt würde, weil sie Leistungen unter Bedingungen erbringt, die in sozialer Hinsicht den Bedingungen entsprechen würden, die auch für öffentlich-rechtliche Einrichtungen gelten.

Quelle: Ärzte Zeitung online, 17.04.2014

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