Ausgabe 03/2016 | |
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Auswertung des Browserverlaufs durch den ArbeitgeberDer Arbeitgeber ist laut Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg berechtigt, den Browserverlauf des Dienstrechners des Arbeitgebers auszuwerten, ohne dass es hierzu einer Zustimmung des Arbeitnehmers bedarf. Sexuelle Belästigung am ArbeitsplatzEine fristlose Kündigung eines langjährigen Arbeitsverhältnisses ist laut Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein gerechtfertigt, sofern ein Arbeitnehmer einen anderen Arbeitnehmer sexuell belästigt. Die fristlose Kündigung ist auch berechtigt, wenn ein solcher Vorfall sich bereits weit in der Vergangenheit ereignete, der betroffene Arbeitnehmer sich aber erst sehr viel später gegenüber dem Arbeitgeber offenbart hat. Aufgrund der Schwere eines solchen Vorfalles ist es einem Arbeitgeber laut Urteil nicht zuzumuten, das Arbeitsverhältnis nur bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist fortzusetzen. Gewährung des WohngruppenzuschlagsDas Bundessozialgericht Kassel urteilte nunmehr, dass Familienverbände nicht generell von der Gewährung des Wohngruppenzuschlages ausgeschlossen sind. Demnach liegt auch keine verfassungswidrige Benachteiligung von Familien vor. Der Zuschlag dient jedoch nicht der Aufstockung der Leistungen der häuslichen Pflege. Lediglich bei einem gemeinschaftlich organisierten Wohnen, bei dem die Mitglieder der Wohngruppe gemeinsam eine Person für bestimmte Aufgaben (allgemeine organisatorische, verwaltende, betreuende, hauswirtschaftlich unterstützende oder das gemeinschaftliche Leben fördernde Tätigkeiten) beauftragen, entstehen die besonderen Aufwendungen, die der Wohngruppenzuschlag abdecken soll. Die Aufgaben dieser gemeinsam beauftragten Person müssen dabei deutlich von der individuellen pflegerischen Versorgung, aber auch von rein familiären Verpflichtungen abgegrenzt werden. Kündigung wegen ÜbergewichtÜbergewicht rechtfertigt für sich allein nicht die Kündigung des Arbeitsverhältnisses. Eine Kündigung kann nur wirksam sein, wenn der Betroffene die ihm übertragenen Aufgaben nicht erfüllen kann, so das Arbeitsgericht Düsseldorf. Voraussetzungen eines NottestamentsDas Kammergericht Berlin hat in seiner Entscheidung vom 29.03.2016 die formalen Voraussetzungen des Dreizeugentestaments, auch Nottestament, erläutert. Im vorliegenden Rechtsstreit ist die Erblasserin ledig und ohne Kinder verstorben. Es gibt nur weitläufige Verwandte. Einer der fernen Verwandten macht geltend, neben weiteren Verwandten Miterbe geworden zu sein. Kurz vor dem Tod der Erblasserin wurde ein sog. Nottestament errichtet, welches von zwei Zeugen unterzeichnet worden ist, da diese aufgrund ihres schlechten Gesundheitszustandes, körperlicher Schwäche und Blindheit die Unterschrift nicht selbst leisten konnte. Nachträglich erfolgte beim Nachlassgericht die Unterschrift des dritten Zeugen, welcher während des Nottestaments ebenfalls anwesend war. Dies wurde ebenfalls mit eidesstattlicher Versicherung bestätigt. Das Nachlassgericht erteilte den beantragten Erbschein, da das Nottestament den formellen Anforderungen entspricht und die Erblasserin sich auch in Todesgefahr befunden hätte. |