Ausgabe 03/2016
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Auswertung des Browserverlaufs durch den Arbeitgeber

Der Arbeitgeber ist laut Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg berechtigt, den Browserverlauf des Dienstrechners des Arbeitgebers auszuwerten, ohne dass es hierzu einer Zustimmung des Arbeitnehmers bedarf.

Sofern der Arbeitgeber eine erhebliche Privatnutzung des Internets durch den Arbeitnehmer feststellt, ist eine außerordentliche Kündigung durchaus gerechtfertigt, wenn die private Nutzung des Internets arbeitsvertraglich nur in Ausnahmefällen in der Arbeitspause gestattet ist.

(LAG Berlin-Brandenburg, Urt. vom 14.01.2016, Az. 5 Sa 657/15)

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Sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz

Eine fristlose Kündigung eines langjährigen Arbeitsverhältnisses ist laut Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein gerechtfertigt, sofern ein Arbeitnehmer einen anderen Arbeitnehmer sexuell belästigt. Die fristlose Kündigung ist auch berechtigt, wenn ein solcher Vorfall sich bereits weit in der Vergangenheit ereignete, der betroffene Arbeitnehmer sich aber erst sehr viel später gegenüber dem Arbeitgeber offenbart hat. Aufgrund der Schwere eines solchen Vorfalles ist es einem Arbeitgeber laut Urteil nicht zuzumuten, das Arbeitsverhältnis nur bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist fortzusetzen.

(LAG Schleswig-Holstein, Urt. vom 10.11.2015, Az. 2 Sa 235/15 PM)

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Gewährung des Wohngruppenzuschlags

Das Bundessozialgericht Kassel urteilte nunmehr, dass Familienverbände nicht generell von der Gewährung des Wohngruppenzuschlages ausgeschlossen sind. Demnach liegt auch keine verfassungswidrige Benachteiligung von Familien vor. Der Zuschlag dient jedoch nicht der Aufstockung der Leistungen der häuslichen Pflege. Lediglich bei einem gemeinschaftlich organisierten Wohnen, bei dem die Mitglieder der Wohngruppe gemeinsam eine Person für bestimmte Aufgaben (allgemeine organisatorische, verwaltende, betreuende, hauswirtschaftlich unterstützende oder das gemeinschaftliche Leben fördernde Tätigkeiten) beauftragen, entstehen die besonderen Aufwendungen, die der Wohngruppenzuschlag abdecken soll. Die Aufgaben dieser gemeinsam beauftragten Person müssen dabei deutlich von der individuellen pflegerischen Versorgung, aber auch von rein familiären Verpflichtungen abgegrenzt werden.

(BSG Kassel, Urt. vom 18.02.2016, Az. B 3 P 5/14 R)

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Kündigung wegen Übergewicht

Übergewicht rechtfertigt für sich allein nicht die Kündigung des Arbeitsverhältnisses. Eine Kündigung kann nur wirksam sein, wenn der Betroffene die ihm übertragenen Aufgaben nicht erfüllen kann, so das Arbeitsgericht Düsseldorf.

Im vorliegenden Rechtsstreit kündigte die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis mit dem unter Adipositas leidenden Arbeitnehmer nach über 30 Jahren Beschäftigung mit der Begründung, dass dieser wegen seiner Leibesfülle vermindert leistungsfähig sei. Das Gericht erklärte die Kündigung für unwirksam, da der Arbeitgeber nicht ausreichend darlegen konnte, dass der Arbeitnehmer wirklich vermindert leistungsfähig ist und aufgrund seines Gewichts die geforderte Leistung nicht erbringen konnte.

(Arbeitsgericht Düsseldorf, Urt. vom 17.12.2015, Az. 7 Ca 4616/15)

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Voraussetzungen eines Nottestaments

Das Kammergericht Berlin hat in seiner Entscheidung vom 29.03.2016 die formalen Voraussetzungen des Dreizeugentestaments, auch Nottestament, erläutert. Im vorliegenden Rechtsstreit ist die Erblasserin ledig und ohne Kinder verstorben. Es gibt nur weitläufige Verwandte. Einer der fernen Verwandten macht geltend, neben weiteren Verwandten Miterbe geworden zu sein. Kurz vor dem Tod der Erblasserin wurde ein sog. Nottestament errichtet, welches von zwei Zeugen unterzeichnet worden ist, da diese aufgrund ihres schlechten Gesundheitszustandes, körperlicher Schwäche und Blindheit die Unterschrift nicht selbst leisten konnte. Nachträglich erfolgte beim Nachlassgericht die Unterschrift des dritten Zeugen, welcher während des Nottestaments ebenfalls anwesend war. Dies wurde ebenfalls mit eidesstattlicher Versicherung bestätigt. Das Nachlassgericht erteilte den beantragten Erbschein, da das Nottestament den formellen Anforderungen entspricht und die Erblasserin sich auch in Todesgefahr befunden hätte.

Gegen diesen Beschluss legte der gesetzliche Miterbe Beschwerde ein, welche Erfolg hatte. Das vorliegende Testament ist kein formwirksames Dreizeugentestament, sondern lediglich ein formunwirksames Zweizeugentestament. Der dritte Zeuge war zwar bei der Errichtung anwesend, jedoch war ihm keine für die formwirksame Errichtung notwendige Funktion teilgeworden.

Formvoraussetzung eines Nottestamentes ist das Mitwirken von drei Zeugen. Diese übernehmen die Beurkundungsfunktion und somit die Rolle des Notars. Somit müssen alle drei Zeugen das Bewusstsein und den Willen haben, bei dem Testament als Zeugen mitverantwortlich zu sein. Zudem ist das Bewusstsein aller drei Zeugen erforderlich, dass sich der Erblasser in naher Todesgefahr befindet und die Hinzuziehung eines Notars nicht (mehr) möglich oder erheblich erschwert ist. Die Zeugen müssen davon ausgehen, dass die Errichtung eines Nottestamentes notwendig ist, da ansonsten zu befürchten ist, dass der Erblasser vor Eintreffen des Notars oder Bürgermeisters (Nottestament vor dem Bürgermeister) versterben könnte.

(Kammergericht Berlin, Beschluss vom 29.12.2015, Az. 6 Wx 93/15)

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