Ausgabe 02/2016
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Handy am Steuer

Auch das Halten des Mobiltelefons, um während der Fahrt über die Funktionstasten des Geräts digitale Lichtbilder anzufertigen, fällt unter die Nutzung von Mobiltelefonen im Sinne der StVO.

(Beschluss des Oberlandesgerichts Hamburg vom 28.12.2015, Az. 3 Ss 155/15 OWi)

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Schmerzensgeld wegen Behandlungsfehler

Wird eine Hautkrebserkrankung nicht rechtzeitig durch den Hautarzt wegen eines groben Behandlungsfehlers erkannt, ist ein Schmerzensgeld von 100.000 Euro gerechtfertigt, so das OLG Hamm. Die Verschlechterung des Gesundheitszustandes sowie der Tod der Patientin wurden dem Arzt zugerechnet. Die Patientin stellte sich mit einer Verfärbung eines Zehnnagels nach einer Stoßverletzung in der Praxis vor. Nachdem eine Nagelprobe einen bakteriell infizierten Nagel auswies, unterblieb eine weitere dermatologische Behandlung. Ein Jahr später entpuppte sich die immer noch vorhandene Verfärbung des Zehnagels als Krebserkrankung, welche letztlich zum Tod führte.

(Oberlandesgericht Hamm, Urt. v. 27.10.2015, Az. 26 U 63/15)

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Wertsachen am Arbeitsplatz

Das Landesarbeitsgericht Hamm entschied mit Urteil vom 21.01.2016, dass ein Arbeitgeber nicht für mit in den Betrieb genommene Wertsachen bei Diebstahl haftet. Schutzpflichten, wie die Obhuts- und Verwahrungspflicht, des Arbeitgebers bezüglich der vom Arbeitnehmer in den Betrieb mitgebrachten Sachen ergeben sich nur dann, wenn diese zwingend, mindestens aber regelmäßig, für die Arbeitsleistung benötigt werden. Nur im Falle der Einbringung solcher Sachen oder Gegenstände habe der Arbeitgeber ihm mögliche und zumutbare Maßnahmen zu ergreifen, um den Arbeitnehmer vor Verlust oder Beschädigung der eingebrachten Sachen zu schützen, so das LAG.

(LAG Hamm, Urt. v. 21.01.2016, Az. 18 Sa 1409/15)

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Kündigung wegen Übergewicht unwirksam

Bei einer Kündigung aufgrund von Übergewicht des Arbeitnehmers ist hinreichend konkret darzulegen, dass der Arbeitnehmer aufgrund seines Übergewichts nicht mehr in der Lage ist, die von ihm geschuldete Arbeitsleistung zu erbringen, so das Arbeitsgericht. Rechtlich handelte es sich hier um eine personenbedingte Kündigung aufgrund von verminderter Leistungsfähigkeit.

(Arbeitsgericht Düsseldorf, Urt. v. 17.12.2015, 7 Ca 4616/15)

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Einwilligung beider Elternteile bei ärztlicher Behandlung des minderjährigen Kindes

Ein ärztlicher Heileingriff bei einem minderjährigen Kind bedarf grundsätzlich der Zustimmung beider sorgeberechtigter Eltern. Erscheint nur ein Elternteil mit dem Kind beim Arzt, darf dieser in von der Rechtsprechung präzisierten Ausnahmefällen - abhängig von der Schwere des Eingriffs - darauf vertrauen, dass der abwesende Elternteil den erschienenen Elternteil zur Einwilligung in den ärztlichen Eingriff ermächtigt hat.

(Oberlandesgericht Hamm, Urt. vom 29.09.2015, Az. 26 U 1/15)

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Notrufsystem als haushaltsnahe Dienstleistung

Grundsätzlich kann für haushaltsnahe Dienstleistungen jährlich auf Antrag eine Steuerermäßigung von 20 % der Aufwendungen (bis max. 4.000 €) in Anspruch genommen werden. Dies gilt auch für die Inanspruchnahme von Pflege- und Betreuungsleistungen sowie für Aufwendungen, die einem Steuerpflichtigen aufgrund von Heimunterbringung oder dauernder Pflege entstehen, sofern diese Dienstleistungen mit denen einer Hilfe im Haushalt vergleichbar sein.

Der Bundesfinanzhof hat nun mit Urteil vom 03.09.2015 entschieden, dass auch die Kosten für ein Notrufsystem, das innerhalb einer Wohnung im Rahmen des betreuten Wohnens eine Hilfeleistung rund um die Uhr sicherstellt, als haushaltsnahe Dienstleistungen geltend gemacht werden können.

(Bundesfinanzhof, Urt. vom 03.09.2015, Az. VIR18/14)

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Anspruch des Arbeitgebers auf Beitragserstattung der Krankenkassen

In dem Verfahren vor dem Sozialgericht Berlin war streitig, ob eine Beitragserstattung der Techniker Krankenkasse an ihre Mitglieder in Form der Auszahlung einer "Dividende" in Höhe von 80 Euro für das Jahr 2013 und 80 Euro für das Jahr 2014 nicht auch den Arbeitgebern der versicherten Mitglieder zusteht. Die Techniker Krankenkasse sieht aufgrund gesetzlicher Regelungen eine Auszahlung der TK-Dividende an den Arbeitgeber nicht vor. Eine Prämienzahlung sei nur für Mitglieder vorgesehen und anderweitige Auszahlungen, z. B. an Arbeitgeber, erlaube die Vorschrift nicht. Demzufolge bedeutet dies auch, dass ein evtl. anfallender Zusatzbeitrag auch nur vom Mitglied zu tragen wäre und nicht vom Arbeitgeber als zusätzliche Kosten anteilsmäßig aufgebracht werden müsste, so die TK. Der Arbeitgebervertreter kontert mit der Begründung, dass die Krankenversicherung von Arbeitnehmer und Arbeitgeber hälftig und damit zu gleichen Teilen finanziert werde. Dies sei, so Rechtsanwalt Lehmann, hier Arbeitgebervertreter, mit verfassungs-rechtlichen Grundsätzen nicht in Übereinstimmung zu bringen und stellt eine Verletzung der Berufsfreiheit und der Eigentumsgarantie dar. Das Sozialgericht weist die Klage als unbegründet ab. Der Arbeitgeber hat gegenüber der Techniker Krankenkasse keinen Anspruch auf Zahlung von Prämien. Ein solcher Anspruch kann auch nicht aus der behaupteten Verletzung von Verfassungsrecht abgeleitet werden, so das Sozialgericht. Die Klägerin kann in ihrer Eigenschaft als Arbeitgeberin nicht Mitglied der Krankenkasse sein. Eine Zahlung ist jedoch nach dem Wortlaut der einschlägigen Normen an Nichtmitglieder ausgeschlossen. Auch eine Verletzung von Verfassungsrecht, dem Eigentumsrecht der Klägerin sowie der Berufsfreiheit, noch eine Verletzung des allg. Gleichheitssatzes ist laut Gericht nicht zu erkennen.

(SG Berlin, Urt. v. 12.01.2016, Az. S 182 KR 1747/14)

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