26.2.2013 Ausgabe 02/2013
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Berücksichtigung von Leiharbeitnehmern beim Kündigungsschutz

Das Kündigungsschutzgesetz gilt für Arbeitnehmer nur in Betrieben, in denen in der Regel mehr als zehn Arbeitnehmer beschäftigt sind. Mit Urteil vom 24.01.2013 entschied nun das Bundesarbeitsgericht, dass bei der Berechnung der Betriebsgröße auch die im Betrieb beschäftigten Leiharbeitnehmer, trotz fehlendem Arbeitsverhältnis zum Betriebsinhaber, zu berücksichtigen sind, wenn ihr Einsatz auf einem "in der Regel" vorhandenen Personalbedarf beruht.
(Az. 2 AZR 140/12)

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Beschäftigtendatenschutz

Die Durchsetzung eines Gesetzes zur Regelung des Beschäftigtendatenschutzes bleibt weiterhin unklar. Der Entwurf soll Beschäftigte effektiver vor unrechtmäßiger Erhebung und Verwendung ihrer personenbezogenen Daten schützen. Inhalt des Gesetzesentwurfes sind u. a. die Regelung des Fragerechtes im Bewerbungsverfahren, der Umfang der Zulässigkeit ärztlicher Untersuchungen, die Regelung zum Einsatz von Ortungssystemen sowie ein umfassendes Verbot heimlicher Videoüberwachungen. Heftige Kritik an dem Gesetzesentwurf führt zur erneuten Überarbeitung des Entwurfes Anfang des Jahres 2013.

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Unfall während der Raucherpause kein Arbeitsunfall

Das Rauchen ist eine persönliche Angelegenheit ohne sachlichen Bezug zur Berufstätigkeit, so das Sozialgericht Berlin mit Urteil vom 23.01.2013. Eine auf dem Weg von und zur Raucherpause zum Arbeitsplatz erlittene Verletzung stellt keinen Arbeitsunfall dar und steht damit nicht unter dem Schutz der Unfallversicherung. Daher besteht bei einer Verletzung kein Anspruch auf Heilbehandlung, Verletztengeld oder Rente gegen die gesetzliche Unfallversicherung.
(Az. S 68 U 577/12)

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Sozialgerichte total überlastet

Laut Ansprache der Präsidentin des Sozialgerichts Berlin, Sabine Schudoma, vom 11.01.2012 sind im Jahr 2011 43.832 neue Verfahren eingegangen. Hierbei betreffen 70 % der eingehenden Klagen Hartz IV - Angelegenheiten. Im Jahr 2011 gab es über 40.000 offene Verfahren, welche das Jahrespensum von über 100 Richtern darstellen. Das Gericht müsste ein Jahr schließen, um diesen Berg abzuarbeiten, so Frau Schudoma. Im Durchschnitt ist ein Rechtsstreit am Sozialgericht nach rund 12 Monaten abgeschlossen. Auch die vier brandenburgischen Sozialgerichte beklagen eine erhebliche Überlastung.

Das am 03.12.2011 in Kraft getretene "Gesetz über den Rechtschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren" berechtigt, bei unangemessen langer Verfahrensdauer eine Verzögerungsrüge zu erheben oder sogar Entschädigung zu verlangen. Das Gesetz sehe ab einer Verfahrensdauer von mehr als drei Jahren Entschädigungen für betroffene Kläger von 1.200 Euro pro Jahr vor.

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Vorsicht beim Rückwärtsfahren auf einem Parkplatz

LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 28.11.2012, Az. 4 Sa 48/12

Beide Fahrzeugführer sind für einen Unfall verantwortlich, bei dem ein auf der Parkplatzfahrbahn rückwärtsfahrendes Fahrzeug mit einem aus einer Parklücke rückwärts ausfahrendes Fahrzeug zusammenstößt. Das gilt auch dann, wenn das aus der Parklücke zurücksetzende Fahrzeug kurz vor dem Zusammenstoß zum Stehen gekommen ist. Der Schaden muss gemäß Urteil des OLG Hamm vom 11.09.2012 je zur Hälfte getragen werden.
(Az. I-9 U 32/12)

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Außerordentliche Kündigung Schwerbehinderter

Schwerbehinderte Menschen genießen auch bei außerordentlichen Kündigungen einen besonderen Kündigungsschutz. Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines schwerbehinderten Menschen bedarf der vorherigen Zustimmung des Integrationsamtes. Die Zustimmung durch das Integrationsamt soll nur erteilt werden, wenn eine außerordentliche Kündigung aus einem Grunde erfolgt, der nicht im Zusammenhang mit der Behinderung steht. Ein Kündigungsschutz greift nur, so das Bundesverfassungsgericht mit Urteil vom 12.07.2012, wenn sich das zur Begründung der Kündigung herangezogene Verhalten zwangslos aus der jeweiligen Beeinträchtigung ergibt.
(Az. 5 C 16.11)

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Scheinselbstständige im Deutschen Bundestag - Bezug zur Problematik freiberufliche Krankenpfleger

Auch wenn formalvertraglich eine freie Mitarbeit in unternehmerischer Selbständigkeit vereinbart ist, handelt es sich um ein abhängiges versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis, wenn die tatsächlichen Arbeitsbedingungen deutlich für eine Angestelltentätigkeit sprechen. Mit dieser Begründung hat das Sozialgericht mit Urteil vom 26.10.2012 die Klage des Deutschen Bundestages abgewiesen, welcher jahrelang Rentenversicherungsbeiträge für eine im Bundestag beschäftigte Besucherbetreuerin vorenthalten hat mit der Begründung, diese wäre selbstständig tätig und damit nicht versicherungspflichtig. Formvertraglich war eine freie Mitarbeit in unternehmerischer Selbständigkeit vereinbart gewesen. Die tatsächlichen Arbeitsbedingungen sprachen jedoch deutlich für eine Angestelltentätigkeit.

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