Ausgabe 01/2016 | |
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Keine Anrechnung des PraktikumsEin der Berufsausbildung vorausgegangenes Praktikum wird laut Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 19.11.2015 (Az. 6 AZR 844/14) nicht auf die Probezeit des Berufsausbildungsverhältnisses angerechnet. Im vorliegenden Rechtsstreit ist dem Kläger in der Probezeit der Berufsausbildung gekündigt worden. Dieser hielt die Kündigung für unwirksam, da das über mehrere Monate vorausgegangene Praktikum auf die Probezeit hätte angerechnet werden müssen, da der Arbeitgeber sich bereits während des Praktikums ein vollständiges Bild über den Arbeitnehmer hätte machen können (Ziel der Probezeit). Die Klage hatte in allen Instanzen keinen Erfolg. Gleiches gilt übrigens auch für ein anderes vorangehendes Arbeitsverhältnis, wie z. B. einen Minijob. BSG: Revision zugelassen (§ 19 Abs.6 SGB XII)Immer wieder streitig ist der Anspruch einer ambulanten Pflegeeinrichtung auf Vergütung der erbrachten Hilfe zur Pflege bei verzögerter Antragsbewilligung des Sozialamtes, wenn der Hilfebedürftige vor Bewilligung verstirbt. Das Bundessozialgericht (Az. B 8 SO 115/15 B) hat nun die Revision gegen das ablehnende Urteil des LSG Berlin-Brandenburg (Az. L 15 SO 54/15) zugelassen. Streitgegenständlich ist die Frage der Sonderrechtsnachfolge der ambulanten Pflegeinrichtung nach § 19 Abs.6 SGB XII bzw. der Schadenersatzanspruch der Pflegeinrichtung gegenüber dem Sozialamt wegen Verletzung der vertraglichen Nebenpflichten aus dem bestehenden Versorgungsvertrag. Handgreiflichkeiten unter KollegenGrundsätzlich stellen Handgreiflichkeiten unter Kollegen laut dem Landesarbeitsgericht Hamm zwar ein Kündigungs- oder Abmahnungsgrund dar, rechtfertigen jedoch keine fristlose Kündigung. Es kommt immer auf die Schwere und Intensität an, so das LAG. Im hiesigen Fall war es zu Streit zwischen zwei Beschäftigten gekommen, wobei ein Arbeitnehmer seinen Kollegen am Kragen gepackt haben soll. Die fristlose Kündigung ist aufgrund der geringfügigen Tätlichkeit unwirksam. Zugang der Kündigung bei UmzugDas Arbeitsgericht Eberswalde wies die Kündigungsschutzklage einer Arbeitnehmerin ab, nachdem diese geltend gemacht hatte, die Kündigung wegen ihres Umzugs nicht erhalten zu haben. Sie hätte zum Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung nicht mehr an der dem Arbeitgeber mitgeteilten Anschrift gewohnt. Die Kündigung war unter Zeugen eingeworfen worden. Keine Kündigung am SonntagEin am Sonntag eingeworfenes Kündigungsschreiben gilt erst am darauffolgenden Werktag als zugestellt, so das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein. Ein Arbeitnehmer sei nämlich nicht verpflichtet, außerhalb der üblichen Postleerungszeiten seinen Briefkasten zu überprüfen. Gesetz zur Reform der PflegeberufeDas nunmehr verabschiedete Pflegeberufsreformgesetz sieht zukünftig eine einheitliche Ausbildung für alle Pflegebereiche, wie Krankenpflege, Kinderkrankenpflege oder Altenpflege, vor. Die neue dreijährige Pflegeausbildung besteht aus Unterricht an Pflegeschulen sowie praktischer Ausbildung. In der Praxis kann ein Schwerpunkt, wie die Altenpflege, gewählt werden, welcher als "Vertiefungseinsatz" auf dem Abschlusszeugnis ausgewiesen wird. Die Ausbildung ist künftig kostenfrei. Das neue Gesetz sieht außerdem eine angemessene Ausbildungsvergütung vor. Der erste Jahrgang des neuen Ausbildungsberufs wird voraussichtlich am 01.01.2018 beginnen. Arbeitsunfall auf dem Weg zur RaucherpauseFür Arbeitnehmer besteht kein Unfallversicherungsschutz, wenn sie außerhalb der üblichen Pausenzeiten den Arbeitsplatz verlassen, um eine Zigarettenpause einzulegen. Dies gilt laut Entscheidung des Sozialgerichts Karlsruhe auch dann, wenn der Arbeitnehmer behauptet, er habe die Toilette aufsuchen wollen und sich diese Behauptung nicht beweisen lässt sowie konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass tatsächlich jedenfalls zunächst eine Zigarettenpause eingelegt werden sollte. Diskriminierung wegen des GeschlechtsAuf zurückgesandten Bewerbungsunterlagen der Klägerin befand sich neben der Textzeile "Verheiratet, ein Kind" der handschriftliche Vermerk: "7 Jahre alt!", durchgängig unterstrichen. Dies macht deutlich, dass das 7-jährige Kind die ablehnende Entscheidung über die Bewerbung beeinflusst hat. Die Bewerberin sowie auch das Landesarbeitsgericht Hamm sehen eine Diskriminierung in der Notiz. Es ergibt sich hier die Vermutung, dass der Vermerk zu Lasten der Klägerin auf die herkömmliche Rollenverteilung zwischen Männern und Frauen und die Problematik der Vereinbarkeit von Kinderbetreuung und Berufstätigkeit für Frauen und Mütter bezogen ist, so das Gericht. Der Arbeitgeber hat hier zudem angenommen, dass die Frau sich um die Erziehung des Kindes kümmert und nicht ihr Ehemann. Das bedeute, dass die Mutter nicht nur als Bewerberin benachteiligt, sondern auch wegen ihres Geschlechtes diskriminiert wurde. |